Die Witwen-/Witwerrente wird grundsätzlich nur auf Antrag gezahlt. Bezog der verstorbene Ehegatte/Lebenspartner bereits zu Lebzeiten eine Rente, so beginnt die Witwen-/Witwerrente mit dem 1. des auf den Sterbemonat folgenden Kalendermonats, wenn die Rente innerhalb von 12 Kalendermonaten nach dem Tod des Versicherten beantragt wird. Für den Sterbemonat wird noch die volle Versichertenrente gezahlt. Stand der versicherten Person zur Zeit ihres Todes noch keine Rente zu, wird die Witwen-/Witwerrente grds. vom Todestag an gewährt, wenn die Rente innerhalb von 12 Kalendermonaten nach dem Tod des Versicherten beantragt wird.

Erfolgt die Antragstellung später als 12 Kalendermonate nach dem Tod des Versicherten, wird die Witwen-/Witwerrente längstens für 12 Kalendermonate rückwirkend gezahlt.

Ist der Anspruch auf die kleine Witwen-/Witwerrente für Todesfälle ab dem Jahr 2012 auf 2 Jahre begrenzt, entfällt die Rente nach dem 24. Monat.

Die Witwen-/Witwerrente an vor dem 1.7.1977 geschiedene Ehegatten wird vom Ablauf des Monats an geleistet, in dem die Rente beantragt wird.

Die Witwen-/Witwerrente fällt mit dem Ablauf des Monats weg, in dem der hinterbliebene Ehegatte/überlebende Lebenspartner wieder heiratet[1] oder selbst verstirbt.

Auf Zeit geleistete große Witwen-/Witwerrenten[2] entfallen mit Ablauf der Befristung (z. B. bei Kindererziehung oder befristet vorliegender Erwerbsminderung). Dies gilt nicht, wenn der Anspruchsberechtigte vor Ablauf der Befristung das 45./47. Lebensjahr vollendet hat[3] und deshalb nach der Rentenumwandlung weiterhin Anspruch auf eine große Witwen-/Witwerrente besteht.

[1] Lebenspartnerschaften können seit 1.10.2017 nicht mehr neu begründet werden, dafür können gleichgeschlechtliche Personen nun die Ehe schließen.
[2]

S. Abschn. 1.2.4.

[3]

S. Abschn. 1.2.2.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge