3.1 Voraussetzungen

Mit dem Mehraufwands-Wintergeld soll der Mehraufwand abgegolten werden, der durch die Arbeitsbereitschaft der Arbeitnehmer und durch die Beschäftigung unter ungünstigen Witterungsbedingungen entsteht. Das Weiterarbeiten soll dadurch gefördert werden. Mehraufwands-Wintergeld wird nur für (gewerbliche) Arbeitnehmer gewährt, die auf einem witterungsabhängigen Arbeitsplatz beschäftigt sind.[1] Damit wird der Kreis der leistungsberechtigten Personen abgegrenzt. Beschäftigte im Büro haben demnach keinen Anspruch auf Mehraufwands-Wintergeld, sondern nur die gewerblichen Arbeitnehmer auf den Baustellen.

Ein Leistungsanspruch besteht dabei allerdings auch für Arbeitsstunden, die nicht unmittelbar auf der Baustelle geleistet wurden. Entscheidend ist, dass der Arbeitnehmer an sich auf einem witterungsabhängigen Arbeitsplatz beschäftigt ist.

 
Praxis-Tipp

Mehraufwands-Wintergeld für geringfügig Beschäftigte

Mehraufwands-Wintergeld ist nicht an die Versicherungspflicht des Arbeitnehmers geknüpft, steht also auch geringfügig Beschäftigten[2] oder Beschäftigten zu, die die Altersgrenze für die Regelaltersrente erreicht haben.

3.2 Umfang

Die Leistung beträgt für jede geleistete Arbeitsstunde 1 EUR. Das Mehraufwands-Wintergeld wird nur in der Zeit vom 15.12. bis zum letzten Kalendertag des Monats Februar (also dem 28. bzw. 29.2.) gezahlt. Dabei ist es für den halben Monat Dezember auf maximal 90 und für die Monate Januar und Februar auf jeweils 180 (also insgesamt 450) Arbeitsstunden begrenzt.

Durch diese Begrenzung spielt die tarifliche Arbeitszeit keine Rolle, aber eine darüber hinausgehende Förderung von Überstunden dient nicht mehr der Vermeidung von Arbeitsausfällen und steht auch nicht in arbeitsmarktlichem Interesse.

 
Hinweis

Kein steuerpflichtiges Arbeitsentgelt

Mehraufwands-Wintergeld und Zuschuss-Wintergeld sind kein steuerpflichtiges Arbeitsentgelt[1] und damit auch kein Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung.

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