Entscheidend für den Anspruch auf Mehraufwands-Wintergeld ist, dass der Arbeitnehmer auf einem witterungsabhängigen Arbeitsplatz beschäftigt ist. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die nach dem Arbeitsvertrag vereinbarte Arbeitsleistung das Tätigwerden auf witterungsabhängigen Arbeitsplätzen einschließt. Mehraufwands-Wintergeld kann somit nur dann nicht gezahlt werden, wenn der Arbeitgeber erklärt, dass der Arbeitsvertrag den Einsatz auf witterungsabhängigen Arbeitsplätzen definitiv ausschließt.

Witterungsabhängig ist ein Arbeitsplatz dann, wenn die Erbringung einer Arbeitsleistung maßgeblich vom Witterungsverlauf beeinflusst werden kann. Dabei ist es nicht erforderlich, dass alle Arten von Witterungserscheinungen die Arbeitsleistung unmöglich machen können. Es ist ausreichend, wenn wegen

  • einer bestimmten Wettererscheinung, deren Eintritt erfahrungsgemäß während der Wintermonate nicht ausgeschlossen werden kann, oder
  • der Folgewirkungen der Wettererscheinung

eine Arbeitsleistung zu bestimmten Zeiten technisch unmöglich oder nicht zumutbar ist. Dabei genügt es, wenn ein Arbeitsvorgang witterungsabhängig ist, um dies für den gesamten Arbeitsplatz zu bejahen. Es ist deshalb auch unschädlich, wenn der Arbeitnehmer zeitweise auf einem anderen, nicht witterungsabhängigen Arbeitsplatz (z. B. in einer Werkstatt) eingesetzt wird.

Die Tatsache, dass für ein Bauwerk Schutzvorkehrungen gegen Witterungseinflüsse bestehen, schließt die Eigenschaft des Arbeitsplatzes als witterungsabhängig nicht aus.

 
Praxis-Beispiel

Arbeitsplätze im Baustellenbereich sind grundsätzlich witterungsabhängig

Arbeitsplätze im Baustellenbereich sind in besonderem Maße witterungsanfällig und daher regelmäßig als witterungsabhängige Arbeitsplätze einzustufen. Das dürfte für den weitaus größten Teil der Arbeitsplätze gewerblicher Arbeitnehmer im Bauhauptgewerbe zutreffen. Dazu gehören z. B. auch Kranführer, Maschinisten oder Lkw-Fahrer. Ein Leistungsanspruch besteht auch für Arbeitsstunden, die nicht unmittelbar auf der Baustelle geleistet wurden, etwa wenn die Arbeitnehmer zeitweise mit Arbeiten in einer Werkstatt oder einem Magazin beauftragt werden.

Bei der Ermittlung der Zahl der geleisteten Arbeitsstunden sind auch Teilstunden zu berücksichtigen.

Die Zahlung des Mehraufwands-Wintergeldes ist (anders als beim Saison-Kurzarbeitergeld oder beim Zuschuss-Wintergeld) nicht an die Versicherungspflicht des Arbeitnehmers geknüpft. Mehraufwands-Wintergeld kann deshalb auch an geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer gezahlt werden. Auch Arbeitnehmer, die in der Förderzeit auf Veranlassung des Arbeitgebers (unter Weiterzahlung des Arbeitsentgelts) eine Fortbildungsmaßnahme besuchen, können Mehraufwands-Wintergeld beanspruchen. Anspruch auf Mehraufwands-Wintergeld haben, im Gegensatz zum Zuschuss-Wintergeld, auch Arbeitnehmer, die gekündigt sind, sowie Leiharbeitnehmer.

Ein Anspruch auf Mehraufwands-Wintergeld besteht generell nicht für Zeiten, für die ein arbeitsrechtlicher Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts besteht, ohne dass diesen Stunden eine Arbeitsleistung gegenübersteht, wie z. B. für Urlaub, Entgeltfortzahlung an Feiertagen oder im Krankheitsfall.

Auf Auslandsbaustellen kann Mehraufwands-Wintergeld wegen des Territorialitätsprinzips nicht gezahlt werden.

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