In bestimmen Fällen kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen (in Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben) bzw. die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen (in Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben; sofern er bereits vollzogen wurde, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen).

Das Gericht kann die Wiederherstellung

  • der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung mit Auflagen versehen oder
  • befristen und auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.

Sofern diese Voraussetzungen nicht vorliegen, besteht die Möglichkeit, dass das Gericht der Hauptsache eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand trifft.[1]

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