Vor Klageerhebung soll in einem Vorverfahren die Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit eines Verwaltungsaktes grundsätzlich überprüft werden. Der Widerspruch kann sich richten gegen

  • einen erlassenen Verwaltungsakt, für den in einem späteren Klageverfahren die Anfechtungsklage die richtige Klageart wäre (mit dem Ziel der Aufhebung des Verwaltungsaktes)[1],
  • die Ablehnung des Erlasses eines begehrten Verwaltungsaktes, für den in einem späteren Klageverfahren die Verpflichtungsklage die richtige Klageart wäre (mit dem Ziel des Erlasses eines Verwaltungsaktes).[2]

Das Vorverfahren beginnt mit der Erhebung des Widerspruchs. Mit diesem wird die Überprüfung der getroffenen Entscheidung des Sozialleistungsträgers angestrebt.[3]

 
Wichtig

Vermeidung des Eintritts der Bindungswirkung

Wird der Widerspruch nicht oder erfolglos eingelegt, entfaltet der Verwaltungsakt grundsätzlich für alle Beteiligten Bindungswirkung.[4]

 
Achtung

Ausnahmen von der Erforderlichkeit der Durchführung eines Vorverfahrens

Das grundsätzlich durchzuführende Vorverfahren ist entbehrlich, wenn

  • es gesetzlich besonders bestimmt wurde für besondere Fälle,
  • der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde, einer obersten Landesbehörde oder vom Vorstand der Bundesagentur für Arbeit erlassen worden ist. Das gilt nicht, wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
  • ein Land, ein Versicherungsträger oder einer seiner Verbände klagen will.[5]

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