Vor Klageerhebung soll in einem Vorverfahren die Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit eines Verwaltungsaktes grundsätzlich überprüft werden. Der Widerspruch kann sich richten gegen
- einen erlassenen Verwaltungsakt, für den in einem späteren Klageverfahren die Anfechtungsklage die richtige Klageart wäre (mit dem Ziel der Aufhebung des Verwaltungsaktes)[1],
- die Ablehnung des Erlasses eines begehrten Verwaltungsaktes, für den in einem späteren Klageverfahren die Verpflichtungsklage die richtige Klageart wäre (mit dem Ziel des Erlasses eines Verwaltungsaktes).[2]
Das Vorverfahren beginnt mit der Erhebung des Widerspruchs. Mit diesem wird die Überprüfung der getroffenen Entscheidung des Sozialleistungsträgers angestrebt.[3]
Vermeidung des Eintritts der Bindungswirkung
Wird der Widerspruch nicht oder erfolglos eingelegt, entfaltet der Verwaltungsakt grundsätzlich für alle Beteiligten Bindungswirkung.[4]
Ausnahmen von der Erforderlichkeit der Durchführung eines Vorverfahrens
Das grundsätzlich durchzuführende Vorverfahren ist entbehrlich, wenn
- es gesetzlich besonders bestimmt wurde für besondere Fälle,
- der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde, einer obersten Landesbehörde oder vom Vorstand der Bundesagentur für Arbeit erlassen worden ist. Das gilt nicht, wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
- ein Land, ein Versicherungsträger oder einer seiner Verbände klagen will.[5]
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