Unzulässig ist ein so genanntes bedingtes Wettbewerbsverbot. Das ist eine Wettbewerbsabrede, nach der der Arbeitgeber nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nur dann an den Arbeitnehmer die Hälfte des zuletzt gewährten Gehalts als Entschädigung zu zahlen hat, wenn der Arbeitgeber das Wettbewerbsverbot "in Anspruch nimmt" oder der Arbeitnehmer nur mit Zustimmung des Arbeitgebers für ein Konkurrenzunternehmen tätig sein darf. Sinn dieser Vereinbarung soll es sein, dass dem Arbeitgeber die Entscheidung, ob er die Entschädigung zahlen will, vorbehalten bleiben soll bis zu dem Zeitpunkt, in dem er weiß, welche anderweitige Tätigkeit der Arbeitnehmer aufnehmen will. Solche "bedingten Wettbewerbsverbote" sind unverbindlich, weil sie im Ergebnis einem entschädigungslos vereinbarten Wettbewerbsverbot gleichkommen.[1]

Der Arbeitnehmer kann aus einem solchen unverbindlichen bedingten Wettbewerbsverbot einen Zahlungsanspruch gegen den früheren Arbeitgeber jedoch herleiten, wenn er das Wettbewerbsverbot einhält, obwohl der frühere Arbeitgeber es nicht in Anspruch genommen hat.[2] Für den Zahlungsanspruch genügt es, wenn der Arbeitnehmer sich zu Beginn der Karenzzeit endgültig für das Wettbewerbsverbot entscheidet und seiner Unterlassungspflicht nachkommt; einer darüber hinausgehenden Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber bedarf es nicht.[3]

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