Zusammenfassung

 
Begriff

Werkvertragsarbeitnehmer-Vereinbarungen sind Regierungsvereinbarungen, die es Unternehmen mit Sitz im Ausland ermöglichen, im Rahmen festgesetzter Beschäftigungskontingente mit eigenen Fachkräften Werkleistungen zu erbringen.

Werkvertragsarbeitnehmer sind Beschäftigte eines ausländischen Arbeitsgebers, der mit einem inländischen Unternehmen kooperiert (z. B. Kooperation mit ausländischen Subunternehmen in der Baubranche).

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Neben den zwischenstaatlichen Vereinbarungen sind zentrale Vorschriften die Regelungen im BGB über den Werkvertrag gemäß den §§ 631 ff. BGB sowie § 287 SGB III in Bezug auf die Gebühren. Relevant sind des Weiteren Vorschriften u. a. aus dem "Arbeitnehmer-Entsendegesetz" (AEntG) insbesondere zur Einhaltung von Meldepflichten und Lohnfindung entsprechend allgemein verbindlich erklärter Tarifverträge, aus dem "Mindestlohngesetz" (MiLoG) zwecks Vermeidung von Lohndumping, aus dem "Aufenthaltsgesetz" (AufenthG) für die Berechtigung des Aufenthalts, aus der "VO über die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern" (BeschV) und aus dem "Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung" (SchwarzArbG). Die Geltung deutscher Gesetze und Rechtsvorschriften ergibt sich aus den Vereinbarungen.

1 Anwendungsbereich

Wenn Dienstleistungsfreiheit besteht, ist der Anwendungsbereich für Werkvertragsarbeitnehmer-Vereinbarungen nicht eröffnet. Dies gilt für Unternehmen innerhalb der EU und für den EWR. Ein EU-Bürger benötigt generell keinen Aufenthaltstitel. Hingegen benötigen Staatsangehörige aus Staaten, die nicht der EU oder dem EWR angehören, einen Aufenthaltstitel für die Einreise und den Aufenthalt.

Von der Zulassung als Werkvertragsarbeitnehmer sind des Weiteren Personen grundsätzlich ausgeschlossen, die mit Deutschland keine Vereinbarung abgeschlossen haben.

2 Zuständigkeiten

Die Zulassung ausländischer Werkvertragsarbeitnehmer beruht auf von der Bundesrepublik Deutschland mit anderen Staaten abgeschlossenen Regierungsvereinbarungen über die Entsendung und Beschäftigung von Arbeitnehmern ausländischer Unternehmen auf der Grundlage von Werkverträgen.

Für die Vergabe der Kontingente an die Unternehmen im Ausland ist die Regierung des jeweiligen ausländischen Staats zuständig. Kann das ausländische Unternehmen über ein Arbeitnehmerkontingent verfügen, schließt es mit einem Unternehmen in der Bundesrepublik Deutschland einen Werkvertrag ab, um mit eigenem Personal die vereinbarte Werkleistung zu erbringen. Für die Durchführung des Werkvertragsverfahrens aller Vertragsstaaten ist die Zentrale Auslands- und Fachvermittlung (ZAV), Team 241/242 – Werkvertragsverfahren – der Agentur für Arbeit Stuttgart zuständig.[1] Angestrebt wird der Erhalt der Werkvertragsarbeitnehmerkarte (diese wird mit der Erteilung des Aufenthaltstitels durch die Botschaft oder Ausländerbehörde zum Bestandteil des Aufenthaltstitels). Insoweit ist bei der Agentur für Arbeit Stuttgart ein Antrag zu stellen (Vordruck Antrag auf Zustimmung zum Aufenthaltstitel für Werkvertragsarbeitnehmer in Form einer Werkvertragsarbeitnehmerkarte). Die Zustimmung zum Aufenthaltstitel wird grundsätzlich für die voraussichtliche Dauer der Arbeiten zur Erfüllung des Werkvertrages erteilt. Sie ist begrenzt auf eine Höchstdauer. Die Höchstdauer der Zustimmung zum Aufenthaltstitel beläuft sich grundsätzlich auf 2 Jahre und kann ausnahmsweise um höchstens 6 Monate verlängert werden. In Ausnahmefällen kann eine Arbeitserlaubnis für bis zu 3 Jahren oder sogar bei Vorliegen besonderer Voraussetzungen für bis zu 4 Jahren erteilt werden.[2]

[1] zav.amz-stuttgart-242@arbeitsagentur.de.
[2] Merkblatt 16 der Bundesagentur für Arbeit: Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer im Rahmen von Werkverträgen in Deutschland; vgl. auch §§ 4 f. AufenthG; § 26 BeschV.

3 Voraussetzungen für das Vorliegen eines Werkvertrags

Für das Bestehen eines Werkvertrags sind grundsätzlich folgende Merkmale typisch:

  • Vereinbarung und Erstellung eines konkret bestimmten Werkergebnisses bzw. Veränderung einer Sache.
  • Eigenverantwortliche Organisation aller sich aus der Übernahmeverpflichtung ergebenen Handlungen durch den Werkunternehmer (unternehmerische Dispositionsfreiheit, auch in zeitlicher Hinsicht). Keine Einflussnahme des Auftraggebers auf Anzahl und Qualifikation der am Werkvertrag beteiligten Arbeitnehmer. In der Regel werden eigene Arbeitsmittel verwendet.
  • Weisungsrecht des Auftragnehmers gegenüber seinen im Betrieb des Auftraggebers tätigen Arbeitnehmern. Keine Eingliederung dieser Arbeitnehmer in die Arbeitsabläufe oder in den Produktionsprozess des Auftraggeberbetriebs.
  • Tragen des Unternehmerrisikos durch den Auftragnehmer, insbesondere Gewährleistung für Mängel des Werkes. Erlöschen der Zahlungspflicht des Bestellers bei zufälligem Untergang des Werkes.
  • Ergebnisbezogene Vergütung, grundsätzlich keine Abrechnung nach Zeiteinheiten.[1]

Die Erfüllung der Aufgaben muss überwiegend den Einsatz von beruflich qualifizierten Arbeitnehmern erfordern. Nicht beruflich qualifizierte Arbeitskräfte werden nur...

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