Begriff

Werkvertragsarbeitnehmer-Vereinbarungen sind Regierungsvereinbarungen, die es Unternehmen mit Sitz im Ausland ermöglichen, im Rahmen festgesetzter Beschäftigungskontingente mit eigenen Fachkräften Werkleistungen zu erbringen.

Werkvertragsarbeitnehmer sind Beschäftigte eines ausländischen Arbeitsgebers, der mit einem inländischen Unternehmen kooperiert (z. B. Kooperation mit ausländischen Subunternehmen in der Baubranche).

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Neben den zwischenstaatlichen Vereinbarungen sind zentrale Vorschriften die Regelungen im BGB über den Werkvertrag gemäß den §§ 631 ff. BGB sowie § 287 SGB III in Bezug auf die Gebühren. Relevant sind des Weiteren Vorschriften u. a. aus dem "Arbeitnehmer-Entsendegesetz" (AEntG) insbesondere zur Einhaltung von Meldepflichten und Lohnfindung entsprechend allgemein verbindlich erklärter Tarifverträge, aus dem "Mindestlohngesetz" (MiLoG) zwecks Vermeidung von Lohndumping, aus dem "Aufenthaltsgesetz" (AufenthG) für die Berechtigung des Aufenthalts, aus der "VO über die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern" (BeschV) und aus dem "Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung" (SchwarzArbG). Die Geltung deutscher Gesetze und Rechtsvorschriften ergibt sich aus den Vereinbarungen.

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