Die zwischenstaatlichen Regierungsvereinbarungen beinhalten Höchstzahlen, die als Kontingente für die Anzahl der beschäftigten Werkvertragsarbeitnehmer bezeichnet werden. Diese Kontingente werden zum Oktober eines jeden Jahres an die Entwicklung des Arbeitsmarkts in der Bundesrepublik angepasst. Bei einer Änderung der Arbeitsmarktlage führt das zu einer Erhöhung oder Verringerung der Kontingente. Die nach dieser Anpassung den einzelnen Vertragsstaaten zur Verfügung stehenden Kontingente können bei der Agentur für Arbeit Stuttgart erfragt werden.

Bei den Kontingenten handelt es sich um Jahresdurchschnittszahlen, die insgesamt nicht überschritten werden dürfen. Die Einhaltung der Höchstgrenzen wird von der Agentur für Arbeit Stuttgart überwacht.

Zur Feststellung des Kontingentverbrauchs wird monatlich die Zahl der beschäftigten Werkvertragsarbeitnehmer erhoben. Die statistische Grundlage dafür ist die erteilte Zustimmung bei Aufenthaltstiteln.

 
Wichtig

Annahmestopp

Eine festgestellte Überschreitung der Kontingente führt zu einem Annahmestopp weiterer Werkverträge. Informationen erteilt hierzu die Agentur für Arbeit Stuttgart – Zentrale Auslands- und Fachvermittlung (ZAV).

Kontingentvergabestellen

Die Kontingente werden im Übrigen ausschließlich vom zuständigen Ministerium im Heimatland verteilt. Man spricht hier von Kontingentvergabestellen. Die Verteilung erfolgt auf die Unternehmen, die den jeweils festgelegten Vergabekriterien entsprechen.

Somit hat die Bundesagentur für Arbeit auf diese Vergabe keinen Einfluss. Bei der Vergabe erhalten die Unternehmen eine Bestätigung, die sie im Original mit den sonstigen Unterlagen bei der Agentur für Arbeit Stuttgart einzureichen haben.

Alle Arbeitnehmer, die zur Ausführung eines Werkvertrags beschäftigt werden, sind auf das Kontingent anzurechnen. Das gilt auch für Werkarbeitnehmer mit führender Tätigkeit oder Verwaltungstätigkeit im Rahmen eines konkreten Werkvertrags. Eine Ausnahme hiervon ist das Personal in den Niederlassungen.

Aufenthaltstitel

Informationen werden von der deutschen Auslandsvertretung (Botschaft/Konsulat) und der Ausländerbehörde erteilt, in deren Bezirk der Wohnort des Arbeitnehmers liegt.

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