Als Vorversicherungszeit werden Zeiten der
- Versicherungspflicht als Mitglied in der sozialen Pflegeversicherung,
- Familienversicherung und
- Weiterversicherung in der sozialen Pflegeversicherung
berücksichtigt.
Außerdem werden Zeiten einer privaten Pflegeversicherung als Vorversicherungszeit berücksichtigt, wenn die private Pflegeversicherung wegen Eintritt von Versicherungspflicht oder von Familienversicherung gekündigt wird. Die Zeit der bis zum Beginn der Versicherungspflicht ununterbrochenen in der privaten Pflegeversicherung zurückgelegten Versicherungszeiten wird angerechnet.
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