Im Rahmen der Rentenberechnung erhalten beitragsfreie Zeiten über die Gesamtleistungsbewertung nach § 71 Abs. 1 SGB VI den höheren Durchschnittswert aus der Grundbewertung aus allen Beiträgen oder der Vergleichsbewertung aus ausschließlich vollwertigen Beiträgen. Hieran anknüpfend erhalten beitragsgeminderte Zeiten einen Zuschlag an Entgeltpunkten, sodass mindestens der Wert erreicht wird, den diese Zeiten jeweils als beitragsfreie Zeiten hätten.

Aufgrund des Kalendermonatsprinzips zählt ein nur zum Teil mit rentenrechtlichen Zeiten belegter Monat als voller Monat.[1] Daraus folgt, dass ein nur zum Teil mit einer Beitragszeit belegter Monat als voller Kalendermonat mit einer vollwertigen Beitragszeit zählt, solange in diesem Monat keine beitragsfreie Zeit liegt.

 
Praxis-Beispiel

Vollwertige Beitragszeit

Beitragszeit (Beschäftigung) vom 31.1. bis 15.12.

Während dieses Jahres liegen keine weiteren rentenrechtlichen Zeiten vor.

Die Monate Januar bis Dezember sind jeweils vollwertige Beitragszeit.

Vollwertige Beitragszeit und beitragsgeminderte Zeit

Beitragszeit (Beschäftigung) vom 1.1 bis 12.2. und 1.3 bis 31.5.

Anrechnungszeit (Arbeitsunfähigkeit/Arbeitslosigkeit) vom 13.2. bis 28.2.

Die Kalendermonate Januar und März bis Mai sind vollwertige Beitragszeiten. Der Kalendermonat Februar ist eine beitragsgeminderte Zeit, da in diesem Kalendermonat eine Beitragszeit mit einer beitragsfreien Zeit (hier: Anrechnungszeit) zusammentrifft.

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