Fällige Geldleistungen werden mit 4 % verzinst. Berücksichtigt werden nur volle EUR-Beträge. Der Zinsmonat wird mit 30 Tagen berücksichtigt.

Fällige Geldleistungen fließen während des Zinszeitraums in die Verzinsung ein, wenn seit der Fälligkeit ein Kalendermonat vergangen ist.

 
Praxis-Beispiel

Höhe des Zinsanspruchs

Es besteht ein Anspruch auf Krankengeld für die Zeit vom 1.5.2022 bis auf Weiteres in Höhe von 50,33 EUR (Auszahlungsbetrag) kalendertäglich. Der Leistungsantrag wird am 5.4.2022 gestellt. Das fällige Krankengeld wird erstmals am 19.1.2023 ausgezahlt. Fälliges Krankengeld ist deshalb für die Zeit vom 1.11. bis zum 31.12.2022 zu verzinsen.

Der Zinsanspruch kann folgendermaßen berechnet werden:

 
Leistungs-
zeitraum
Fälliges Krankengeld
EUR
Zu verzinsender Betrag
EUR
Dauer der Verzinsung Zinstage Zinsanspruch
EUR
1.5. bis 30.9.2022 7.549,50 7.549 1.11. bis 31.12.2022 60 50,33
1.10. bis 31.10.2022 1.509,90 1.509 1.12. bis 31.12.2022 30 5,03
          55,36

Hinweis: Bei dem bis einschließlich 30.9.2022 fällig gewordenen Krankengeld läuft nachfolgend der Kalendermonat Oktober 2022 ab. Deswegen beginnt die Verzinsung der entsprechenden Leistung mit dem 1.11.2022. Der folgende Kalendermonat für das vom 1.10. bis zum 31.10.2022 fällig gewordene Krankengeld läuft am 30.11.2022 ab. Deshalb beginnt die Verzinsung am 1.12.2022. Krankengeld, das vom 1.11.2022 an fällig wird, ist nicht zu verzinsen. Der nachfolgende Kalendermonat ist der Dezember 2022. Eine Verzinsung wäre somit vom 1.1.2023 an möglich. Das Krankengeld ist aber nur bis zum 31.12.2022 zu verzinsen.

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