Zusammenfassung

 
Begriff

Fällige Geldleistungen werden verzinst, wenn die Leistung verspätet ausgezahlt wird. Die Zinspflicht gleicht die Nachteile aus, die bei verspätet gezahlten, existenzsichernden Sozialleistungen entstehen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die Anspruchsgrundlage enthält § 44 SGB I.

1 Voraussetzungen

1.1 Geldleistung

Fällige Geldleistungen werden mit 4 % verzinst.[1] Dazu gehören auch Leistungen, die aufgrund einer Ermessensentscheidung anstelle einer Sachleistung in Geld erbracht werden (z. B. Leistungen der Sozialhilfe nach dem SGB XII) sowie Ansprüche auf Kostenerstattung.[2]

1.2 Fälligkeit

Ansprüche auf Geldleistungen entstehen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Bei Ermessensleistungen kommt es darauf an, wann die Entscheidung über die Leistung bekannt gegeben wird. Damit wird auch die Geldleistung fällig. Dabei sind abweichende gesetzliche Vorschriften zu beachten.

 
Praxis-Beispiel

Fälligkeit von Geldleistungen

 
Leistung Fälligkeit Sachverhalt Rechtsgrundlage
Krankengeld
(kalendertäglicher Anspruch)
  • Beginn einer stationären Behandlung oder
  • Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit
Ein Versicherter ist seit dem 24.7. arbeitsunfähig krank. Die Arbeitsunfähigkeit wird am 25.7. festgestellt. Der Anspruch wird erstmals am 25.7. fällig. § 46 Satz 1 Nr. 1, 2 SGB V
Verletztengeld
(kalendertäglicher Anspruch)
Beginn der Arbeitsunfähigkeit Ein Versicherter erleidet einen Arbeitsunfall und ist seit dem 24.7. arbeitsunfähig krank. Die Arbeitsunfähigkeit wird am 25.7. festgestellt. Der Anspruch ist erstmals am 24.7. fällig. § 46 Abs. 1 SGB VII
Rente Ende des Monats, für den die Rente beansprucht wird Ein Versicherter bezieht eine Regelaltersrente. Die Leistung für den Monat Juli ist am 31.7. fällig. § 118 Abs. 1 Satz 1 SGB VI
Kostenerstattung Zeitpunkt, zu dem die Kosten entstanden sind Ein Versicherter begleicht am 25.7. die Kosten für eine selbst beschaffte Leistung. Er hat einen Anspruch auf Kostenerstattung, der am 25.7. fällig ist. § 13 Abs. 3 Satz 1 SGB V

2 Dauer

2.1 Beginn

2.1.1 Leistungen aufgrund eines Antrags

Geldleistungen werden verzinst, nachdem ihre Fälligkeit eingetreten und ein Kalendermonat abgelaufen ist. Davon abweichend beginnt die Verzinsung frühestens nach 6 Kalendermonaten nach dem Ende des Monats, in dem der Leistungsantrag gestellt wird.

 
Hinweis

Beginn der Verzinsung

Es ist sowohl festzustellen, wann der Kalendermonat nach dem Eintritt der Fälligkeit, als auch, wann die Frist von 6 Kalendermonaten nach dem Leistungsantrag abgelaufen ist. Vom späteren Zeitpunkt an ist die Geldleistung zu verzinsen.

Der Leistungsantrag kann nicht nur beim zuständigen Leistungsträger, sondern auch bei jedem anderen inländischen Leistungsträger oder einer amtlichen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland gestellt werden.[1] Ein Leistungsantrag bei einem ausländischen Versicherungsträger ist nicht ausreichend.

Der Leistungsantrag ist vollständig zu stellen. Das ist spätestens dann der Fall, wenn verwendete Antragsvordrucke vollständig ausgefüllt und die erforderlichen Unterlagen eingereicht sind.[2]

 
Praxis-Beispiel

Beginn der Verzinsung aufgrund eines Leistungsantrags

  • Am 25.3.2022 geht der vollständige Antrag auf eine Regelaltersrente beim zuständigen Rentenversicherungsträger ein. Nachdem die Rente festgestellt ist, wird die Rentennachzahlung für die Zeit vom 1.5. bis 30.9.2022 am 6.1.2023 ausgezahlt. Die Verzinsung beginnt frühestens am 1.10.2022.
  • Am 25.3.2022 geht der vollständige Antrag auf eine Regelaltersrente beim zuständigen Rentenversicherungsträger ein. Rentenbeginn ist der 1.9.2022. Die Verzinsung beginnt frühestens am 1.11.2022, weil seit der Fälligkeit am 30.9.2022 erst mit Oktober 2022 ein Kalendermonat vergangen ist.

2.1.2 Leistungen von Amts wegen

Leistungen, die ohne einen Leistungsantrag zugebilligt werden, werden von der Bekanntgabe der Entscheidung ausgehend verzinst (z. B. Leistungen der Unfallversicherung[1]). Die Verzinsung beginnt, wenn ein Kalendermonat abgelaufen ist, nachdem die Entscheidung bekannt gegeben wurde.

Wenn dennoch ein Leistungsantrag gestellt wird, werden die Geldleistungen erst nach 6 Kalendermonaten nach dem Antrag verzinst.

 
Praxis-Beispiel

Beginn der Verzinsung bei Leistungen von Amts wegen

  • Ein Unfallversicherungsträger erklärt sich für zuständig und bewilligt Verletztengeld aufgrund eines Arbeitsunfalls vom 13.4. Die Entscheidung wird dem Versicherten am 26.7. bekannt gegeben. Die Verzinsung beginnt am 1.9.
  • Ein Versicherter erleidet am 9.3. einen Unfall und ist wegen der Folgen arbeitsunfähig krank. Die Krankenkasse zahlt Krankengeld. Der Versicherte ist der Auffassung, es handele sich beim Unfallereignis um einen Arbeitsunfall und stellt am 21.3. einen vollständigen Antrag auf Leistungen der Unfallversicherung. Der Unfallversicherungsträger erklärt sich für zuständig und bewilligt mit einem am 26.7. bekannt gegebenen Bescheid Leistungen. Die Geldleistungen sind vom 1.10. an zu verzinsen.

2.2 Ende

Geldleistunge...

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