Das Verwaltungsverfahren wird einfach, zweckmäßig und zügig durchgeführt. Es ist nicht an bestimmte Formen gebunden. Ausnahmen sind zu beachten, wenn besondere Vorschriften eine bestimmte Form vorschreiben.

 
Praxis-Beispiel

Förmliches Verwaltungsverfahren

  • Versicherungsberechtigte erklären ihren Beitritt zur Krankenkasse schriftlich.[1]
  • Entscheidungen über Leistungen der Renten- oder Unfallversicherung werden schriftlich getroffen.[2]
  • Eine unterlassene Anhörung wird während des Verfahrens vor den Sozialgerichten durch ein förmliches Verwaltungsverfahren nachgeholt.[3]

Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt wird durch den Sozialversicherungsträger von Amts wegen ermittelt.[4] Dieser übt Ermessen über den Umfang der Ermittlungen aus. Der Beteiligte hat daran mitzuwirken.[5]

Beteiligte vertreten ihre Interessen selbst oder durch einen gesetzlichen Vertreter. Sie können sich auch durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen oder einen Beistand hinzuziehen.

 
Hinweis

Vertreter des Beteiligten

Wenn sich der Beteiligte nicht selbst vertritt, kann ein Vertreter durch das Betreuungsgericht bestellt werden.[6]

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