Innerhalb von 2 Tagen nach Anmeldung zur Verteilung durch das Jugendamt bei der Landesstelle[1] muss das Bundesverwaltungsamt das Land benennen, das zur Aufnahme verpflichtet wird.

Welches Land das ist, richtet sich nach der Aufnahmequote. Die Aufnahmequote ist bislang nach dem Königsteiner Schlüssel bestimmt.[2] Im Rahmen dieser Quote gilt eine Rangregelung: Zuerst wird das Land benannt, zu dem das Jugendamt gehört, welches die vorläufige Inobhutnahme durchgeführt hat. Wenn dieses Land seine Aufnahmequote aber bereits erfüllt hat, wird das nächst gelegene Nachbarland benannt. Damit soll eine möglichst kontinuierliche Unterbringung erreicht werden.

Innerhalb des benannten Landes tritt wiederum die Landesstelle (i. d. R. das Landesjugendamt[3]) in Aktion und weist den Minderjährigen innerhalb kürzester Frist (2 Werktage[4]) einem Jugendamt zu.

Entscheidend für dessen Auswahl ist das individuelle Schutzbedürfnis des Minderjährigen. Dabei kann es zu einem "Bumerangeffekt" kommen, wenn das für die vorläufige Inobhutnahme zuständige Jugendamt gewählt wird. Ein Wunsch- und Wahlrecht[5] besteht nicht, da dieses nur für Leistungen[6] gilt, nicht aber für die sog. anderen Aufgaben[7].

Das Verteilungsverfahren ist ausgeschlossen, wenn das Kindeswohl gefährdet wird oder sonstige Gründe vorliegen.

Die Monatsfrist nach § 42b Abs. 4 Nr. 4 SGB VIII beginnt erst mit der Feststellung der Minderjährigkeit und nicht schon mit der vorläufigen Inobhutnahme.[8]

[3] § 42b Abs. 3 Satz 3 SGB VIII; in NRW mit dem 5. AG-KJHG ausdrücklich; in Bayern durch VO dem Beauftragten für die Aufnahme und Verteilung ausländischer Flüchtlinge (LABEA).

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