1Die Kommission nach § 3 in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung wird mit Wirkung zum 1. Januar 2023 aufgelöst. 2Zu diesem Zeitpunkt endet die Berufung der zu diesem Zeitpunkt der Kommission angehörenden Mitglieder.

[1] § 5 geändert durch Achtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (8. SGB IV-Änderungsgesetz - 8. SGB IV-ÄndG) vom 20.12.2022. Anzuwenden ab 01.01.2023.

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