Voraussetzung für die Rentenversicherungspflicht ist ein Anspruch des Pflegebedürftigen auf Leistungen aus der sozialen oder privaten Pflegepflichtversicherung. Als Leistungen im vorstehenden Sinne kommen folgende Leistungen in Betracht:

  • Pflegesachleistung, soweit noch zusätzlicher Pflegebedarf in Form der nicht erwerbsmäßigen Pflege vorhanden ist[1],
  • Pflegegeld[2],
  • Kombinationsleistung[3],
  • Tages- und Nachtpflege[4].

Dies gilt auch, wenn die Leistung aufgrund des Vorrangs der Entschädigungsleistungen wegen Pflegebedürftigkeit nach versorgungsrechtlichen Regelungen oder nach dem Recht der Unfallversicherung ruht.

 
Achtung

Erstattungsanspruch oder Leistungsanspruch nach dem SGB XII

Besteht hinsichtlich der Pflegeleistungen ein Erstattungsanspruch der Pflegekasse gegenüber einem ausländischen Versicherungsträger oder bei einem alleinigen Pflegeleistungsanspruch nach den Regelungen des SGB XII, ist keine Rentenversicherungspflicht für die Pflegepersonen möglich.

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