[1] Die Versicherungspflicht nicht erwerbsmäßig tätiger Pflegepersonen erfordert nach § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI und § 26 Abs. 2b SGB III den Anspruch des Pflegebedürftigen auf Leistungen aus der sozialen oder privaten Pflegepflichtversicherung. Als Leistungen im vorstehenden Sinne kommen in erster Linie das Pflegegeld (§ 37 SGB XI), die Kombinationsleistung (§ 38 SGB XI) und die Tages- und Nachtpflege (§ 41 SGB XI) in Betracht. Die Versicherungspflicht wird allerdings nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Pflegebedürftige die Pflegesachleistung (§ 36 SGB XI) wählt. Bei Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 kann – je nach Einzelfall – durchaus noch zusätzlicher Pflegebedarf in Form der nicht erwerbsmäßigen Pflege vorhanden sein.

[2] Da nicht die tatsächliche Leistungsgewährung, sondern allein der Anspruch auf Leistungen aus der Pflegeversicherung verlangt wird, ist die Versicherungspflicht als nicht erwerbsmäßig tätige Pflegeperson auch möglich, wenn der Leistungsanspruch ruht. Dies ist insbesondere in den Fällen des § 34 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 SGB XI aufgrund des Vorrangs der Entschädigungsleistungen wegen Pflegebedürftigkeit nach versorgungsrechtlichen Regelungen oder nach dem Recht der Unfallversicherung der Fall (vgl. auch BSG, Urteile vom 29.4.1999, B 3 P 14/98 R, USK 9952 und vom 27.1.2000, B 12 P 1/99 R, USK 2000-4).

[3] Die Rentenversicherungspflicht setzt insoweit einen Leistungsanspruch des Pflegebedürftigen aus einer Pflegeversicherung nach dem SGB XI voraus. Dies ist nicht gegeben bei einem Erstattungsanspruch der Pflegekasse gegenüber einem ausländischen Versicherungsträger (sogenannte (Sach-)Leistungsaushilfe) oder einem alleinigen Pflegeleistungsanspruch nach den Regelungen des SGB XII (Sozialhilfe). Ein alleiniger Pflegeleistungsanspruch nach den Regelungen des SGB XII (Sozialhilfe) schließt die Arbeitslosenversicherungspflicht hingegen nicht aus. Eine Beitragszahlung aus der sozialen bzw. privaten Pflegeversicherung erfolgt in diesen Fällen jedoch nicht.

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