Liegen die Voraussetzungen für eine Arbeitslosenversicherungsfreiheit vor, gilt dies auch für eine dem Grunde nach arbeitslosenversicherungspflichtige nicht erwerbsmäßige Pflegetätigkeit.

Von dieser Versicherungsfreiheit werden Personen erfasst, die

  • die Regelaltersgrenze erreichen,
  • wegen einer Minderung ihrer Leistungsfähigkeit dauernd nicht mehr verfügbar sind, von dem Zeitpunkt an, an dem die Agentur für Arbeit diese Minderung der Leistungsfähigkeit und der zuständige Träger der gesetzlichen Rentenversicherung volle Erwerbsminderung im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung festgestellt haben,
  • während der Zeit, für die ihnen eine dem Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung vergleichbare Leistung eines ausländischen Leistungsträgers zuerkannt ist.[1]

Beginn der Versicherungsfreiheit bei Erreichen der Regelaltersgrenze

Die Versicherungsfreiheit mit Erreichen der Regelaltersgrenze beginnt mit Ablauf des Monats, in dem das maßgebliche Lebensjahr für den Anspruch auf Regelaltersrente im Sinne des SGB VI vollendet wird.

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