Darüber hinaus gibt es eine Vielzahl weiterer Personenkreise, die "von Amts wegen" bzw. gemäß § 2 SGB VII gegen das Risiko von bestimmten Unfällen oder Erkrankungen pflichtversichert sind und somit Versicherungsschutz genießen.

 
Personenkreis Beschreibung
Arbeitsuchende im Rahmen ihrer Meldepflichten nach dem SGB II/SGB III, z. B. auch auf dem Weg zu einem Vorstellungsgespräch in einem Betrieb. Das gilt für Anspruchsberechtigte nach dem SGB II auch, wenn sie an einer Maßnahme teilnehmen, wenn sie oder die Maßnahme von einem Leistungsträger des SGB II gefördert werden.
Menschen mit Behinderungen in anerkannten Werkstätten für Menschen mit Behinderungen, bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 SGB IX oder in Blindenwerkstätten i. S. d. § 226 SGB IX (auch bei Heimarbeit für diese Einrichtungen).
Ehrenamtlich tätige Personen die für öffentlich-rechtliche Einrichtungen, deren Verbände oder Arbeitsgemeinschaften, für öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften oder im Bildungswesen ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen hierfür teilnehmen. Dazu zählen z. B. ehrenamtliche Gemeindebeigeordnete, Mitglieder der Vertreterversammlung und des Vorstands bei den Sozialversicherungsträgern.
Gefangene (Inhaftierte) die wie Beschäftigte tätig werden, sofern sie nicht bereits als Arbeitnehmer[1] versichert sind.
Helfer bei Unglücksfällen die in einem Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder im Zivilschutz unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind (z. B. beim DRK, Malteserhilfsdienst) sowie Teilnehmer an Ausbildungsveranstaltungen dieser Unternehmen, einschließlich der Lehrenden (z. B. Erste-Hilfe-Kurse zum Erwerb des Führerscheins). Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf die satzungsmäßigen Veranstaltungen, die der Nachwuchsförderung dienen.
Kinder während des Besuchs von Tageseinrichtungen (Kindergärten, Kinderhorte, Kinderkrippen) oder in Tagespflege. Kinder sind während des Aufenthalts sowie auf dem Weg zur und von einer Tagespflegestelle bzw. einer Tagesmutter unfallversichert. Eine besondere Anmeldung bei den zuständigen Landesunfallkassen durch die Eltern ist nicht erforderlich. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist allerdings, dass die Tagespflegeperson beim Träger der öffentlichen Jugendhilfe registriert ist. Versicherungspflicht ist auch während der Teilnahme an vorschulischen Sprachförderungskursen vorgesehen. Voraussetzung ist, dass die Teilnahme aufgrund landesrechtlicher Regelungen erfolgt.
Lernende in beruflicher Aus- oder Fortbildung (z. B. Fachschüler).
Notärzte die im Rettungsdienst tätig sind, wenn diese Tätigkeit neben einer Beschäftigung mit einem Umfang von regelmäßig mindestens 15 Stunden wöchentlich außerhalb des Rettungsdienstes oder einer Tätigkeit als zugelassener Vertragsarzt oder als Arzt in privater Niederlassung ausgeübt wird. Diese Versicherungspflicht ist vorrangig gegenüber der Versicherungspflicht als Arbeitnehmer oder als Tätiger in der Wohlfahrtspflege.
Nothelfer die bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr Hilfe leisten (z. B. bei einem Brand, einer Naturkatastrophe, Pannenhilfe) oder jemanden, der sich in Lebensgefahr befindet, retten.
Patienten in stationärer oder teilstationäre Krankenhausbehandlung bzw. während stationärer, teilstationärer oder ambulanter medizinischer Rehabilitationsleistungen.
Personen die sich bei der Verfolgung oder Festnahme von Strafverdächtigen oder zum Schutz eines widerrechtlich Angegriffenen persönlich einsetzen ("Zivilcourage").
Personen zur Unterstützung staatlicher Diensthandlung z. B. Schülerlotsen oder Personen, die als Zeugen von Gerichten, Polizeibehörden, Versicherungsämtern oder anderen öffentlichen Stellen herangezogen werden (Zeugenschutz).
Personen im Gesundheitswesen oder der Wohlfahrtspflege die selbstständig oder unentgeltlich, vor allem ehrenamtlich tätig sind, z. B. Hebammen, Krankenpfleger, Schwestern oder Mitarbeiter in Caritasverbänden.
Pflegepersonen bei der nicht erwerbsmäßigen Pflege eines Pflegebedürftigen (Pflegebedürftigkeit). Eine Mindeststundenzahl für die Pflegetätigkeit wird hier – im Gegensatz zur gesetzlichen Rentenversicherung – nicht gefordert.
Schüler während des Besuchs von allgemein- oder berufsbildenden Schulen.
Selbsthilfe z. B. beim Bau eines Eigenheims oder einer Eigentumswohnung, sofern damit öffentlich geförderter Wohnraum geschaffen wird.
Spender von Blut, Organen oder Gewebe

bei Voruntersuchungen – auch wenn es nicht zur Spende kommt – oder bei Nachsorgemaßnahmen anlässlich der Spende. Dabei gilt als Versicherungsfall auch der Gesundheitsschaden, der über die durch die Blut-, Organ-, Organteil- oder Gewebeentnahme regelmäßig entstehenden Beeinträchtigungen hinausgeht und in ursächlichem Zusammenhang mit der Spende steht. Werden dadurch Nachbehandlungen erforderlich oder treten Spätschäden auf, die als Aus- oder Nachwirkungen der Spende oder des aus der Spende resultierenden erhöhten Gesundheitsrisikos anzusehen sind, wird vermutet, dass diese hierdurch verursacht...

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