Zusammenfassung

 
Begriff

Ein Ehrenamt ist ein freiwilliges öffentliches Amt, das meist zum Wohl der Allgemeinheit (in Erfüllung staatsbürgerlicher, politischer oder religiöser Pflichten) oder in privaten Vereinen ausgeübt wird und nicht auf Bezahlung ausgerichtet ist. Gelegentlich wird eine Aufwandsentschädigung gezahlt. Die Tätigkeit von Übungsleitern und die damit verbundene lohnsteuer- und beitragsfreie Übungsleiterpauschale wird in gesonderten Beiträgen behandelt.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Arbeitsrecht: Anwendung findet § 616 BGB. Bei politischen Ehrenämtern ist auf Bundesebene § 48 Abs. 2 GG zu beachten, auf Landesebene sehen die Landesverfassungen und Gemeindeordnungen der Länder Regelungen vor. Wichtige Rechtsprechung: BAG, Urteil v. 10.5.2005, 9 AZR 251/04 (der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Nachgewährung der Urlaubstage, an denen er für das THW Dienst verrichten muss).

Lohnsteuer: Ehrenamtliche Tätigkeiten werden häufig selbstständig ausgeübt. Die Abgrenzung zu einer Arbeitnehmertätigkeit bestimmt sich steuerlich nach den allgemeinen Kriterien des § 1 LStDV. Erhält ein ehrenamtlich Tätiger eine Aufwandsentschädigung, die betragsmäßig den entstehenden Sachaufwand abdeckt, sind diese Einnahmen nicht einkommensteuerpflichtig. Fließen dagegen höhere Einnahmen zu, gibt es verschiedene Steuerbefreiungen für Gemeinderäte und andere Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen nach § 3 Nr. 12 EStG, für nebenberufliche Übungsleitertätigkeit nach § 3 Nr. 26 EStG, für ehrenamtliche Vereinsfunktionäre nach § 3 Nr. 26a EStG oder für ehrenamtliche Betreuer nach § 3 Nr. 26b EStG.

Sozialversicherung: § 7 Abs. 1 SGB IV definiert die Voraussetzungen, unter denen eine abhängige Beschäftigung der Sozialversicherungspflicht unterliegt. Speziell mit der Frage der Sozialversicherungspflicht von ehrenamtlich tätigen Bürgermeistern hat sich die Rechtsprechung beschäftigt (z. B. BSG, Urteil v. 13.6.1984, 11 RA 34/83; BSG, Urteil v. 7.6.1988, 8/5a RKn 2/87; BSG, Urteil v. 25.1.2006, B12 KR 12/05 R sowie zuletzt BSG, Urteil v. 27.4.2021, B 12 R 8/20 R). § 27 Abs. 3 Nr. 4 SGB III stellt klar, dass ehrenamtlich tätige Bürgermeister generell arbeitslosenversicherungsfrei sind. § 1 Abs. 1 Nr. 16 SvEV legt fest, dass ein Betrag von 840 EUR pro Kalenderjahr im Rahmen der für ein Ehrenamt gezahlten Aufwandsentschädigung kein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt darstellt.

 
Kurzübersicht
 
Entgelt LSt SV
Gesetzliche Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen frei frei
Andere Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen bis 250 EUR monatlich frei frei
Ehrenamtspauschale bis zu 840 EUR jährlich (Einnahmen aus nebenberuflicher Tätigkeit in gemeinnützigen und mildtätigen Vereinen sowie im kirchlichen Bereich) frei frei
Übungsleiterpauschale bis 3.000 EUR jährlich (für nebenberufliche unterrichtende, ausbildende, künstlerische oder pflegerische Tätigkeit für öffentliche und kirchliche Einrichtungen sowie Vereine) frei frei
Aufwandsentschädigung nach § 1835a BGB für ehrenamtliche Betreuer bis 3.000 EUR frei frei

Arbeitsrecht

1 Rechtsgrundlagen

Die ehrenamtliche Tätigkeit ist regelmäßig als Auftrag i. S. d. § 662 BGB ausgestaltet. Das Auftragsverhältnis enthält eine einseitige Leistungsverpflichtung des ehrenamtlich Tätigen. Es handelt sich somit nicht um eine bloße Gefälligkeit, die der ehrenamtlich Tätige erbringt, sondern er ist rechtlich bindend zur Erbringung seiner Arbeitsleistung verpflichtet. Das Ehrenamt wird unentgeltlich ausgeübt, d. h. der Auftraggeber ist nicht zu einer Gegenleistung für die erbrachten Dienste verpflichtet.

 
Hinweis

Abgrenzung zum Arbeitsverhältnis[1]

Die Abgrenzung einer ehrenamtlichen Tätigkeit zum Arbeitsverhältnis wird im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Berücksichtigung der Ausgestaltung des Ehrenamts beurteilt. Maßstab sind dabei die allgemeinen Abgrenzungskriterien, die in § 611a BGB aufgeführt sind. Durch den Arbeitsvertrag wird der Arbeitnehmer im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet. Der Arbeitgeber wiederum ist zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

Das Arbeitsverhältnis ist daher auf den Austausch wechselseitiger Leistungen ausgerichtet. Die ehrenamtliche Tätigkeit enthält hingegen nur eine einseitige Verpflichtung des ehrenamtlich Tätigen.

Der Auftrag kann nach § 671 Abs. 1 BGB von dem Auftraggeber jederzeit widerrufen, von dem Beauftragten grundsätzlich jederzeit gekündigt werden. Damit wird der nur einseitigen Verpflichtung des ehrenamtlich Tätigen Rechnung getragen. Ihm wird die Möglichkeit eingeräumt, sich grundsätzlich jederzeit von der Zusammenarbeit zu lösen.

2 Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber

Häufig engagieren sich Arbeitnehmer neben ihrer Haupttätigkeit, die als Arbeitsverhältnis ausgeübt wird, ehrenamtlich. Dabei kann es zu Fehlzeiten beim Arbeitgeber kommen, wenn die Einsatzzeiten der ehrenamtlichen Tätigkeit mit der Arbeitszei...

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