Folgende selbstständig Tätige werden pflichtversichert:

  • Hausgewerbetreibende[1] und Zwischenmeister[2] nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 SGB VII;
  • landwirtschaftliche Unternehmer und Personen, die in landwirtschaftlichen Unternehmen in der Rechtsform von Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften wie ein Unternehmer selbstständig tätig sind[3];
  • Küstenschiffer und Küstenfischer als Unternehmer der gewerblichen Seefahrt, wenn sie regelmäßig nicht mehr als 4 Arbeitnehmer beschäftigen[4];
  • im Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege selbstständig Tätige nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VII.

Unternehmer, die nicht kraft Gesetzes in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert sind, können kraft Satzung der Versicherungspflicht unterliegen[5], soweit die Satzung der zuständigen Berufsgenossenschaft für sie Versicherungspflicht bestimmt.[6]

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