Von der Versicherungspflicht sind nur die selbstständigen Landwirte nach "näherer Bestimmung" des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989) sowie die selbstständigen Künstler und die selbstständigen Publizisten nach Maßgabe des Künstlersozialversicherungsgesetzes erfasst.

Selbstständige, die keinen anderweitigen Anspruch auf eine Absicherung im Krankheitsfall haben und zuletzt gesetzlich krankenversichert waren, sind als sog. "Nichtversicherte" versicherungspflichtig.[1]

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