Landwirt i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 ALG sind

  • Landwirte, die das Unternehmen als Einzelunternehmer führen,
  • unbeschränkt haftende Gesellschafter einer als landwirtschaftliches Unternehmen geführten Personengesellschaft,
  • beschränkt haftende Gesellschafter einer als landwirtschaftliches Unternehmen geführten Personengesellschaft (Kommanditist) und
  • Mitglieder einer als landwirtschaftliches Unternehmen geführten juristischen Person.

Beschränkt haftende Gesellschafter und Mitglieder einer juristischen Person sind nur nach dem ALG versicherungspflichtig, wenn sie in dem landwirtschaftlichen Unternehmen hauptberuflich tätig sind und nicht nach dem SGB VI kraft Gesetzes der Versicherungspflicht unterliegen; der Gesellschafter oder das Mitglied darf somit nicht in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis zur Gesellschaft stehen.

 
Hinweis

Nachhaltige Gewinnerzielungsabsicht

Landwirt ist nicht, wer sein Unternehmen ohne nachhaltige Gewinnerzielungsabsicht betreibt.[1]

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