Versicherungspflichtig sind Personen, die
- keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall und zuletzt gesetzlich krankenversichert[1] waren oder
- die bislang weder gesetzlich noch privat krankenversichert[2] waren.
In diesem Zusammenhang ist allerdings die vorrangige obligatorische Anschlussversicherung zu beachten.
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