Versicherungsfrei sind Haushaltshilfen, die in einem Haushalt als Verwandter oder Verschwägerter bis zum 2. Grad oder als Pflegekind der Haushaltsführenden oder der Ehegatten unentgeltlich, d. h. ohne Arbeitsentgelt tätig sind.[1]

Versicherungsfreiheit besteht nicht, wenn es sich um einen Haushalt handelt, der einem landwirtschaftlichen Unternehmen wesentlich dient.[2]

Für Familienangehörige, die im Haushalt als Arbeitnehmer im Rahmen eines entsprechenden Beschäftigungsverhältnisses tätig sind, gilt die Versicherungsfreiheit nicht. Sie sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII unfallversichert.

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