Versicherungsfrei sind auch satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und ähnlicher Gemeinschaften.[1] Voraussetzung hierfür ist, dass diesen Personen nach den Regeln der Gemeinschaft eine Anwartschaft auf die in der Gemeinschaft übliche Versorgung gewährleistet und auch gesichert ist.[2] Über die Versicherungsfreiheit entscheidet in aller Regel die zuständige Berufsgenossenschaft (für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege bzw. die VBG). Eine Gewährleistungsentscheidung der obersten Landesbehörde ist nicht erforderlich.

Für die Rentenversicherung gelten inhaltsgleiche Regelungen bezüglich der Versicherungsfreiheit.

Versicherungsfreie Tätigkeiten

Die Versicherungsfreiheit erstreckt sich auf alle Tätigkeiten, die das satzungsmäßige Mitglied während der Zugehörigkeit zur geistlichen Genossenschaft oder einer anderen begünstigten Gemeinschaft verrichtet. Novizen und Postulanten werden von der Versicherungsfreiheit nicht erfasst.

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