Anders als in der allgemeinen Rentenversicherung nach dem SGB VI sind Beginn und Ende der Pflichtversicherung für Landwirte und ihre mitarbeitenden Familienangehörigen von Altersgrenzen abhängig (ab 18. Lebensjahr bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze[1] mit Vollendung des 67. Lebensjahres). Hieraus ergeben sich die für die Versicherungsfreiheit in der landwirtschaftlichen Alterssicherung zu beachtenden Regularien:

Versicherungsfrei sind

  • nach der grundsätzlichen Vorgabe[2]:

    • Landwirte und mitarbeitende Familienangehörige, die

      • das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet oder die Regelaltersgrenze (67. Lebensjahr) bereits erreicht haben. Für am 1. eines Monats geborene Versicherte endet die Versicherungsfreiheit mit dem Ende des Vormonats[3];

         
        Praxis-Beispiel

        Ende der Versicherungsfreiheit am Ende des Monats

         
        Geburtstag des Versicherten ist der 1.8.2006
        das 18. Lebensjahr wird vollendet am 31.7.2024
        Die Versicherungsfreiheit endet am 31.7.2024
      • bei (ggf. auch erneutem) Versicherungsbeginn die Wartezeit von 5 Jahren für eine Rente wegen Erwerbsminderung nicht mehr erfüllen können[4];

         
        Praxis-Beispiel

        Versicherungsfreiheit wegen Nichterfüllung der Wartezeit

        Ein Landwirt hat sich wegen einer nebenher ausgeübten Beschäftigung von der Versicherungspflicht freistellen lassen.[5] Die Beschäftigung wird später wieder aufgegeben, sodass die Versicherung erneut beginnt. Der Landwirt ist jetzt 63 Jahre alt.

        Ab Versicherungsbeginn besteht Versicherungsfreiheit, weil die Wartezeit von da an nicht mehr erfüllt werden kann.

    • Landwirte, die Rentenbezieher unter Berücksichtigung von § 21 Abs. 6 oder Abs. 8 Satz 2 ALG sind (wegen Erteilung einer Ermächtigung zur Landveräußerung oder Landverpachtung),
    • mitarbeitende Familienangehörige für die Zeit, in der sie bereits als Landwirt versichert sind;
  • nach Übergangsrecht[6]:

    • Landwirte und mitarbeitende Familienangehörige, die am 31.12.1994 nach dem bis dahin geltenden Recht des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte (GAL) versicherungsfrei waren, blieben es auch ab 1.1.1995.

      Für Ehegatten, die bis zum 31.12.1994 beitragsfrei waren, weil der Landwirt das Unternehmen überwiegend geführt hatte, kommt Versicherungsfreiheit nicht in Betracht. Sie gelten ab 1.1.1995 als Landwirte und wurden als solche versicherungspflichtig nach § 1 Abs. 3 ALG.

    • Landwirte, die im Beitrittsgebiet selbständig tätig und dort am 31.12.1994 in ihrer Tätigkeit in der Rentenversicherung nach dem SGB VI pflichtversichert waren, blieben es auch ab 1.1.1995. Sie sind nach dem ALG ebenfalls versicherungsfrei, es sei denn, dass sie sich von der Versicherungspflicht nach § 229a Abs. 2 SGB VI haben befreien lassen. Das war allerdings nur bis zum 31.12.1995 möglich.

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