(1) Landwirte haben Anspruch auf Regelaltersrente, wenn
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sie die Regelaltersgrenze erreicht haben und |
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sie die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben. |
(2) Mitarbeitende Familienangehörige haben Anspruch auf Regelaltersrente, wenn sie
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die Regelaltersgrenze erreicht haben und |
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die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben. |
(3) Die Regelaltersgrenze wird mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht.
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