Besondere Regelungen gelten für beurlaubte Beamte und beurlaubte beamtenähnliche Personen. Sie sind in einer Beschäftigung während der Beurlaubung nur dann versicherungsfrei, wenn

  • sich der private Arbeitgeber verpflichtet, dem beurlaubten Beamten im Krankheitsfall für die gesamte Zeit der Beurlaubung das vereinbarte Arbeitsentgelt und die den Beihilfevorschriften entsprechenden Leistungen zu gewähren, und
  • der beurlaubende Dienstherr erklärt, die Rückkehr des beurlaubten Beamten von dem Zeitpunkt an zu gewährleisten, von dem an der private Arbeitgeber diese Leistungen im Krankheitsfall nicht mehr erbringt.

    Diese Voraussetzungen sind mit einer Bescheinigung des privaten Arbeitgebers und des beurlaubenden Dienstherrn nachzuweisen. Es muss sich ein nahtloser Schutz im Krankheitsfall ergeben.

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