§ 1 Anwendungsbereich

Die Anzeige von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, die nach den §§ 193 und 202 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch zu erstatten ist, richtet sich nach den Bestimmungen dieser Verordnung.

§ 2 Grundsätze der Anzeigenerstattung

 

(1) 1Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten sind durch elektronische Datenübertragung anzuzeigen. 2Bei der Datenübertragung sind die Einhaltung der geltenden datenschutzrechtlichen Vorgaben und die Datensicherheit nach dem jeweiligen Stand der Technik sicherzustellen. 3Der jeweilige Stand der Technik ist den Technischen Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik zu entnehmen. 4Bei der Nutzung allgemein zugänglicher Internetverbindungen sind Verschlüsselungs- und Authentifizierungsverfahren zu verwenden.

 

(2) 1Die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung stellen den Anzeigepflichtigen für die Datenübertragung einen elektronischen Zugang zur Verfügung. 2Über den Zugang werden die Anzeigedaten von den Anzeigepflichtigen durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung an die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung sowie an die nach § 193 Absatz 7 Satz 1 bis 3 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Arbeitsschutzbehörden übermittelt. 3Die elektronische Vorgangsbearbeitung ist barrierefrei zu gestalten.

§ 3 Allgemeine Daten der Anzeige

 

(1) Die Anzeigen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 haben folgende Daten zu enthalten:

 

1.

den Träger der gesetzlichen Unfallversicherung als Empfänger der Anzeige,

 

2.

von der versicherten Person:

 

a)

den Namen und den Vornamen,

 

b)

das Geburtsdatum,

 

c)

die Anschrift,

 

d)

das Geschlecht,

 

e)

die Krankenkasse,

 

f)

die Staatsangehörigkeit und

 

g)

sofern zutreffend den Namen und die Anschrift der gesetzlich vertretungsberechtigten Personen,

 

3.

den Namen und den Vornamen der anzeigenden Person oder einer von ihr bevollmächtigten Person,

 

4.

das Datum der Anzeige.

 

(2) Folgende Daten können freiwillig erhoben werden:

 

1.

die Telefonnummer der versicherten Person mit deren Einverständnis,

 

2.

sofern zutreffend die Telefonnummer der gesetzlich vertretungsberechtigten Personen mit deren Einverständnis,

 

3.

die Telefonnummer der anzeigenden Person oder einer von ihr bevollmächtigten Person.

§ 4 Zusätzliche Daten bei Unfallanzeigen

 

(1) Eine Unfallanzeige hat über die in § 3 aufgeführten Daten hinaus zusätzlich folgende Daten zu enthalten:

 

1.

die Unternehmensnummer des anzeigenden Unternehmens,

 

2.

den Unfallzeitpunkt,

 

3.

den Unfallort und dessen Postleitzahl,

 

4.

bei Eintritt: den Tod der versicherten Person,

 

5.

eine ausführliche Schilderung des Unfallhergangs,

 

6.

die Benennung der Art der Verletzung und der verletzten Körperteile,

 

7.

die Benennung von vorhandenen Zeuginnen oder Zeugen des Unfallgeschehens und

 

8.

den Namen und die Anschrift der erstbehandelnden Ärztin oder des erstbehandelnden Arztes oder des behandelnden Krankenhauses.

 

(2) Bei Unfällen von Versicherten, deren Versicherungsschutz sich nicht nach § 2 Absatz 1 Nummer 8 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch, sondern nach anderen Vorschriften ergibt, sind über die in Absatz 1 aufgeführten Daten hinaus zusätzlich folgende Daten anzugeben:

 

1.

den Namen und die Anschrift des Unternehmens, bei dem die versicherte Person zum Zeitpunkt des Unfalls beschäftigt war,

 

2.

den Namen und die Anschrift der Betriebsstätte, auf der sich der Unfall ereignet hat,

 

3.

die Angabe, seit wann, im Rahmen welcher Tätigkeit und in welchem Teil des Unternehmens die versicherte Person zum Zeitpunkt des Unfalls tätig war,

 

4.

Angaben dazu, ob die versicherte Person zum Zeitpunkt des Unfalls

 

a)

Leiharbeiterin oder Leiharbeiter war,

 

b)

Auszubildende oder Auszubildender war,

 

c)

eine geringfügige Beschäftigung ausgeübt hat,

 

d)

Unternehmerin oder Unternehmer, Gesellschafterin oder Gesellschafter, Geschäftsführerin oder Geschäftsführer war oder

 

e)

mit der Unternehmerin oder dem Unternehmer verheiratet, in eingetragener Lebenspartnerschaft lebend, verwandt oder Familienangehörige oder Familienangehöriger nach § 2 Absatz 4 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch war,

 

5.

Angaben über das Bestehen und die Dauer eines Anspruchs auf Entgeltfortzahlung zum Zeitpunkt des Unfalls,

 

6.

die Angabe, ob der Unfall während einer Homeoffice-Tätigkeit eingetreten ist,

 

7.

Angaben über den Beginn und das Ende der Arbeitszeit der versicherten Person am Tag des Unfalls,

 

8.

die Angabe, ob und wann die versicherte Person die Tätigkeit aufgrund des Unfalls beendet hat,

 

9.

die Angabe, ob und wann die versicherte Person die Tätigkeit nach dem Unfall wiederaufgenommen hat,

 

9a.

die Angabe, ob ein Gewaltereignis (zum Beispiel körperlicher Übergriff, sexueller Übergriff) vorgelegen hat und

 

10.

den Namen des Betriebsrats- oder des Personalratsmitgliedes, welches von der Anzeige vor ihrer Absendung Kenntnis genommen hat.

 

(3) Bei Unfällen von Kindern, von Schülerinnen und Schülern sowie von Studierenden (§ 2 Absatz 1 Nummer 8 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch) sind anstelle der in Absatz 2 aufgeführten Daten zusätzlich folgende Daten anzugeben:

 

1.

der Name und die Anschrift der Einrichtung, die das Kind, die Schülerin oder der Schü...

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