Werden mehrere Verletztenrenten bezogen, dürfen sie zusammen – ohne Schwerverletztenzulage – nicht höher sein als 2/3 des höchsten Jahresarbeitsverdienstes, ansonsten werden sie verhältnismäßig auf diesen Grenzbetrag gekürzt. In diese Berechnung ist auch eine abgefundene Rente[1] einzubeziehen, und zwar mit dem aktuellen Zahlbetrag, der ohne Abfindung zustehen würde.

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