Auf das Verletztengeld sind gleichzeitig erzieltes beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen mit dem jeweiligen Netto-Betrag anzurechnen.[1] Dieser ergibt sich beim Arbeitsentgelt, indem vom Brutto-Arbeitsentgelt die gesetzlichen Abzüge abgezogen werden. Vom Arbeitseinkommen wird für die Anrechnung ein Betrag in Höhe von 20 % des Brutto-Arbeitseinkommens abgezogen. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt ist nicht auf das Verletztengeld anzurechnen.

Wird während des Bezugs von Verletztengeld eine andere Sozialleistung bezogen (Mutterschafts-, Versorgungskranken-, Kurzarbeiter- und Arbeitslosengeld oder Bürgergeld), ist diese auf das Verletztengeld anzurechnen. Dies gilt auch, wenn Ansprüche auf Leistungen nach dem Recht der Arbeitsförderung wegen einer Sperrzeit ruhen.

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