Versicherte erhalten Verletztengeld, wenn sie unmittelbar vor dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der Heilbehandlung Anspruch auf Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen oder eine Entgeltersatzleistung (z. B. Krankengeld oder Bürgergeld) hatten.[1]

 
Hinweis

Geringfügige Beschäftigung

Ein Anspruch auf Verletztengeld ist auch bei einer zuvor ausgeübten geringfügigen Beschäftigung[2] möglich (z. B. wenn ein Arbeitnehmer seinen Lebensunterhalt nicht allein aus seiner Altersrente, sondern wesentlich auch aus der geringfügigen Beschäftigung bestreitet.[3]

"Unmittelbar" bedeutet, dass es nicht auf einen tagesgenauen zeitlichen Anschluss ankommt, sondern darauf, dass der Versicherte vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit von einer im Gesetz aufgeführten Einkunftsart gelebt haben muss.[4] Die Voraussetzung des unmittelbaren Anschlusses ist dagegen nicht erfüllt, wenn der Versicherte seinen Lebensunterhalt zu diesem Zeitpunkt aus anderen Quellen, etwa aus Vermögen, Kapitaleinkünften, Rente oder Sozialhilfe, finanziert hat.

 
Praxis-Tipp

Unterbrechung bis zu einem Monat

In der Praxis wird unter Berücksichtigung der durch die Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze zur Unmittelbarkeit eine Unterbrechung von einem Monat akzeptiert, wenn von vornherein feststeht, dass keine anderweitige Erwerbsgrundlage geschaffen werden wird.[5]

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