Die Entschädigungen für Verdienstausfall nach dem Infektionsschutzgesetz sind im Lohnkonto aufzuzeichnen.[1] Zudem muss der Arbeitgeber in der Lohnsteuerbescheinigung unter Nr. 15 die gezahlten steuerfreien Verdienstausfallentschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz (Lohnersatzleistungen) bescheinigen.

Kein Lohnsteuer-Jahresausgleich bei Bezug von Entschädigungen

Sofern der Arbeitnehmer zu irgendeinem Zeitpunkt im Kalenderjahr Entschädigungen für Verdienstausfall nach dem IfSG erhalten hat, darf der Arbeitgeber für diesen Arbeitnehmer keinen Lohnsteuer-Jahresausgleich durchführen. Auch der sog. permanente Lohnsteuer-Jahresausgleich ist bei Arbeitnehmern, die derartige Entschädigungen bezogen haben, unzulässig.

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