Der Arbeitgeber hat die Entschädigung für die Entschädigungsbehörde auszuzahlen. Die ausgezahlten Beträge werden dem Arbeitgeber auf Antrag von der Entschädigungsbehörde erstattet.

Zahlt der Arbeitgeber auftragsweise die Entschädigung aus, übernimmt er auch die üblichen Melde- und Beitragspflichten, insbesondere die Zahlung der Beiträge und Umlagen (unter der bisherigen Betriebsnummer) an die Einzugsstelle.[1]

10.1 Meldungen des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer mit dem letzten Tag, für den er auftragsweise die Entschädigung zahlt, mit dem Meldegrund "30" abzumelden. Bei Wiederaufnahme der versicherungspflichtigen Beschäftigung hat der Arbeitgeber eine Anmeldung mit dem Meldegrund "10" zu erstatten.

10.2 Entschädigungsbehörde übernimmt Arbeitgeberpflichten

Ansonsten nimmt die Entschädigungsbehörde hinsichtlich der Melde- und Beitragspflichten die Stelle des Arbeitgebers ein. Die Entschädigungsbehörde hat den Arbeitnehmer im Anschluss an das Ende der vom Arbeitgeber gemeldeten versicherungspflichtigen Beschäftigung nach den Bestimmungen der §§ 28a ff. SGB IV anzumelden.

Für die Meldung der Entschädigungsbehörde ist eine eigenständige Betriebsnummer zu verwenden. Diese ist beim Betriebsnummer-Service der Bundesagentur für Arbeit zu beantragen. Die Entschädigungsstelle zahlt die von ihr zu tragenden Beiträge zu den jeweils in Betracht kommenden Versicherungszweigen, für die Versicherungspflicht besteht, an die Einzugsstelle und weist diese unter der Betriebsnummer nach.

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