Zusammenfassung

 
Begriff

Unterstützungsleistungen des Arbeitgebers an Arbeitnehmer sind grundsätzlich steuerpflichtiger Arbeitslohn. Ausnahmen bestehen für Zuwendungen bei Krankheit, in Unglücksfällen, bei Naturkatastrophen oder in anderen Notfällen. Auch Leistungen, die wegen Hilfsbedürftigkeit aus öffentlichen Mitteln gewährt werden, sind regelmäßig steuerfrei.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Arbeitsrecht: Ein mögliches Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats folgt aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG; eine Anspruchsbegründung folgt u. U. aus dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz bzw. der betrieblichen Übung.

Lohnsteuer: Die Voraussetzungen für die Gewährung steuerfreier Unterstützungsleistungen privater Arbeitgeber sind in R 3.11 Abs. 2 LStR, H 3.11 LStH sowie in Verwaltungsanweisungen anlässlich nationaler und internationaler Naturkatastrophen geregelt. Die Steuerbefreiung für entsprechende Leistungen aus öffentlichen Mitteln beruht auf § 3 Nr. 11 EStG, R 3.11 Abs. 1 LStR und H 3.11 LStH.

Sozialversicherung: Die beitragsrechtliche Behandlung ergibt sich aus § 14 Abs. 1 SGB IV i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV.

 
Kurzübersicht
 
Entgelt LSt SV
Unterstützungsleistungen an Arbeitnehmer im privaten Dienst bis 600 EUR frei frei
Unterstützungen wegen Hilfsbedürftigkeit aus öffentlichen Mitteln frei frei

Arbeitsrecht

1 Begriff

Unterstützungen sind besondere Zahlungen des Arbeitgebers anlässlich bestimmter außergewöhnlicher Ereignisse außerhalb des Arbeitsverhältnisses (typisch: Notfallunterstützungen bei Krankheit, Tod oder sonstigen Unglücksfällen). Zudem können auch dingliche Leistungen (z. B. das Zurverfügungstellen von Räumlichkeiten, Werkzeug oder Fahrzeugen) als Unterstützungsleistungen verstanden werden. Sie stehen in jedem Fall nicht im Gegenseitigkeitsverhältnis; auf sie besteht ohne ausdrückliche Vereinbarung kein Anspruch. Ein solcher ergibt sich auch nicht aus dem Gedanken einer nebenvertraglichen Fürsorgepflicht. Unterstützungen sind nach den Grundregeln für freiwillige Sonderzahlungen zu beurteilen. Unterstützungsleistungen ohne Anspruchscharakter liegen jedenfalls dann vor, wenn sie nicht regelmäßig und nur bei konkreten Anlässen geleistet werden (z. B. bei Hochwasser- oder Flutkatastrophen). Abzugrenzen sind Unterstützungsleistungen andererseits von Schenkungen. Entscheidend dafür ist die erkennbare Zwecksetzung, die bei Schenkungen einen ausschließlich persönlichen Bezug zu besonderen Umständen haben muss (z. B. Geburtstage, Heirat, Geburt eines Kindes).

2 Anspruchsbegründung und Beendigung

Ein Anspruch auf Unterstützung kann sich aus einer ausdrücklichen Regelung im Arbeitsvertrag, einer freiwilligen (teilmitbestimmten) Betriebsvereinbarung oder einem Tarifvertrag ergeben. Vergibt der Arbeitgeber Unterstützungsleistungen auch ohne ausdrückliche Vereinbarung oder Regelung nach bestimmten Grundsätzen, die einen kollektiven Bezug zur Gesamtbelegschaft aufweisen, kann es auch zu einer Anspruchsbegründung aus dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz[1] oder der betrieblichen Übung kommen. Bei der Anspruchsbegründung durch Betriebsvereinbarung ist der Arbeitgeber frei, ob er überhaupt dergleichen Leistungen gewähren will. Das "Wie" der Verteilung ist dann jedoch mitbestimmungspflichtig, wenn er sich zu einer solchen Leistung entschließt.[2] Eine Einstellung der Leistungen bedarf kollektivrechtlich der Kündigung des anspruchsbegründenden Kollektivvertrags. Individualarbeitsrechtlich gelten die Grundsätze über die Einstellung und den Widerruf freiwilliger Leistungen.[3]

Lohnsteuer

1 Leistungen an Arbeitnehmer im privaten Dienst

Unterstützungen und Beihilfen, die an Arbeitnehmer anlässlich einer Notlage gezahlt werden, sind bis zu einem Betrag von 600 EUR je Arbeitnehmer im Kalenderjahr steuerfrei, wenn ein hinreichender Anlass für die Unterstützung vorliegt , z. B. bei

  • Krankheit oder Unglücksfall,
  • Tod naher Angehöriger oder
  • Vermögensverlust durch höhere Gewalt wie Hochwasser, Feuer oder Diebstahl.

Auch höhere Zuwendungen als 600 EUR jährlich können steuerfrei bleiben, wenn ein akuter Notfall vorliegt.[1] Bei der Beurteilung eines solchen Notfalls ist auch zu prüfen, ob der Arbeitnehmer bedürftig ist. Die Einkommens- und Familienverhältnisse des Arbeitnehmers sind in diesem Fall von entscheidender Bedeutung. Drohende oder bereits eingetretene Arbeitslosigkeit begründet für sich keinen besonderen Notfall.[2] Abzugrenzen sind laufend gezahlte Unterstützungen, die als Beitrag zur Bestreitung des Lebensunterhalts zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehören.[3]

Weitere Voraussetzungen

Die Steuerbefreiung knüpft daran an, dass die Zahlung aus einer vom Arbeitgeber unabhängigen selbstständigen Einrichtung (z. B. Unterstützungskasse) oder aus Beträgen erfolgt, die den Arbeitnehmervertretern (z. B. Betriebsrat) zweckgebunden vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden. Unmittelbare Leistungen des Arbeitgebers an einen Arbeitnehmer sind nur nach vorheri...

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