Tilgungsraten werden nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts in der Regel nicht als Bedarf anerkannt. Es handelt sich dabei um den Anteil der monatlichen Zahlung an die finanzierende Bank, die dem Abtrag des aufgenommenen Darlehens dient. Da die Tilgung im Ergebnis in das Vermögen der Leistungsberechtigten zufließt, gilt dieser Vermögenszuwachs nicht als mit dem Bezug einer Fürsorgeleistung vereinbar. Der Ausschluss gilt auch für Sonderformen der Tilgung (z. B. die Vereinbarung der Zahlung des Kaufpreises in Raten ohne Zinsen oder die Zahlung einer Leibrente). Eine ausnahmsweise Anerkennung setzt insbesondere voraus, dass die Finanzierung zum Zeitpunkt des Leistungsbezugs bereits weitgehend abgeschlossen ist. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass das Baukindergeld nach dem entsprechenden Programm der Kreditanstalt für Wiederaufbau nicht als Einkommen in der Grundsicherung für Arbeitsuchende berücksichtigt wird. Es kann deshalb für die erforderlichen Tilgungsleistungen verwendet werden.

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