Als Untätigkeitsklage wird die Verpflichtungsklage bezeichnet, wenn mit ihr der Erlass eines unterlassenen Verwaltungsaktes angestrebt wird. Bei dem unterlassenen Verwaltungsakt kann es sich um einen (Erst-)Bescheid oder um einen Widerspruchsbescheid handeln.
Sozialversicherung: Die zentralen Vorschriften für eine Untätigkeitsklage in einem sozialgerichtlichen Verfahren befinden sich in §§ 54 Abs. 1 und 2, 88 SGG.
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