Unterhaltsansprüche der Leistungsempfänger gegen den Unterhaltspflichtigen gehen per Gesetz auf den Sozialhilfeträger über. Zu den wichtigsten Unterhaltsansprüchen gehören

  • der Kindesunterhalt[1],
  • der Ehegattenunterhalt während des Getrenntlebens[2] und
  • der nacheheliche Unterhalt.[3]

Unterhaltsansprüche gehen nicht über, wenn

  • der Unterhalt laufend gezahlt, d. h. der Anspruch tatsächlich erfüllt wird;
  • der Unterhaltspflichtige selbst hilfebedürftig ist bzw. würde;
  • der Unterhaltspflichtige vom zweiten Grad an verwandt ist;
  • der Leistungsempfänger Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung erhält. Damit will der Gesetzgeber sicherstellen, dass insbesondere ältere Menschen nicht aus Angst vor einem Rückgriff auf ihre Kinder auf staatliche Hilfe verzichten. Für den Fall, dass das Einkommen der unterhaltspflichtigen Kinder bzw. Eltern 100.000 EUR im Jahr übersteigt, trifft das Gesetz jedoch spezifische Regelungen[4];
  • die Unterhaltspflichtige zwar im ersten Grad verwandt, aber schwanger ist oder ein Kind bis zum 6. Lebensjahr betreut;
  • ein Härtefall vorliegt.

Unterhaltspflichtig von Pflegebedürftigen oder Menschen mit Behinderung

Für Ansprüche von volljährigen Menschen mit Behinderung oder Pflegebedürftigen, die Leistungen nach dem dritten, sechsten oder siebenten Kapitel des SGB XII erhalten, gelten besondere Regelungen.[5]

2.1 Zeitliche/prozessuale Aspekte

Das Gesetz regelt die Voraussetzungen, unter denen der Sozialhilfeträger den Unterhalt für die Vergangenheit bzw. Zukunft verlangen kann.[1] Zudem werden bestimmte prozessuale Möglichkeiten geregelt. Die Unterhaltsansprüche müssen vor dem Zivilgericht geltend gemacht werden; hier gilt der Beibringungsgrundsatz.

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