Eine Förderung erfolgt nur dann, wenn sich der Arbeitgeber angemessen an den Kosten beteiligt. Davon ist auszugehen, wenn er die Maßnahmekosten mindestens zu 50 % trägt. Werden die Kosten nicht vom Arbeitgeber, sondern von anderer Seite getragen, ist eine Förderung ausgeschlossen. Wird ein Teil der Kosten aus anderen Quellen, z. B. durch Länderprogramme, getragen, vermindert sich die Zuschussgrundlage entsprechend. Kosten des Arbeitgebers für die Bereitstellung von Räumen, für Verwaltungspersonal oder für Beiträge zur Unfallversicherung werden von den Agenturen für Arbeit nicht als Maßnahmekosten anerkannt. Ebenso wenig werden Kosten der Sicherstellung des Lebensunterhalts der Teilnehmer gefördert, da bei Transfermaßnahmen grundsätzlich noch ein Anspruch auf Arbeitsentgelt besteht.

Liegen die genannten Voraussetzungen vor, besteht Rechtsanspruch auf einen Zuschuss. Dieser beträgt 50 % der erforderlichen und angemessenen Maßnahmekosten, höchstens jedoch 2.500 EUR je Teilnehmer. Die Bundesagentur für Arbeit hat in ihren Fachlichen Weisungen Betragsgrenzen für eine Förderung wichtiger Bausteine festgelegt.

  • Für ein Profiling werden max. 200 EUR als Zuschuss gezahlt.
  • Für Beratungsleistungen (Einzelberatung, Aktivierung, Coaching usw.) werden höchstens 900 EUR, bei über 6 Monate hinausgehenden Maßnahmen höchstens 1.350 EUR als Zuschuss gezahlt.
  • Für weitere kleinere Maßnahmen, wie die Vorbereitung von Transunterlagen ("Transfermappe)" oder eine erforderliche Datenerfassung, kann ein Zuschuss von höchstens 20 EUR gezahlt werden.

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