Bei Vorliegen der o. a. Voraussetzungen besteht ein Rechtsanspruch auf einen Zuschuss. Dieser beträgt 50 % der erforderlichen und angemessenen Maßnahmekosten, höchstens jedoch 2.500 EUR je Teilnehmer.[1] Die Zuschüsse zu den Maßnahmen bemessen sich teilnehmerbezogen nach den jeweiligen Maßnahmeinhalten.
Berechnung des Zuschusses zu Transfermaßnahmen in einem Betrieb
Zahl der Teilnehmer | Kosten pro Teilnehmer | 50 % der Kosten | Max. Zuschuss | Gesamtzuschuss |
---|---|---|---|---|
4 | 5.400 | 2.700 | 2.500 | 10.000 |
6 | 2.000 | 1.000 | 1.000 | 6.000 |
2 | 4.400 | 2.200 | 2.200 | 4.400 |
3 | 6.000 | 3.000 | 2.500 | 7.500 |
Gesamt | 27.900 |
Die Arbeitsverwaltung legt in Ihren Geschäftsanweisungen für die einzelnen Maßnahmeelemente[2] Förderhöchstbeträge fest. Beispielsweise gilt für ein Profiling ein förderungsfähiger Betrag von 50 % aus max. 400 EUR, für eine Transferberatung bei Maßnahmen bis zu 6 Monaten ein förderungsfähiger Betrag von 50 % aus max. 1.800 EUR und bei Maßnahmen von über 6 Monaten von 50 % aus max. 2.700 EUR. Für weitere kleinere Maßnahmen, wie die Erstellung von Transferunterlagen ("Transfermappe") oder eine entsprechende Datenerfassung, gilt ein förderfähiger Betrag von 50 % aus max. 40 EUR.
Der Arbeitgeber hat sich an der Finanzierung der Maßnahme angemessen zu beteiligen. Hiervon ist auszugehen, wenn er die Maßnahmekosten zu mindestens 50 % trägt. Wird ein Teil der Kosten durch Leistungen von dritter Seite getragen, z. B. durch Länderprogramme oder Fonds, verringern sich die Kosten entsprechend.
Keine Anerkennung als Maßnahmekosten
Kosten des Arbeitgebers für die Bereitstellung von Räumen, für Verwaltungspersonal oder für Beiträge zur Unfallversicherung werden nicht als Maßnahmekosten anerkannt.
S. Abschn. 2.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen