Rz. 16

§ 24i Abs. 3 SGB V gibt für die Zeit vor und nach der Entbindung Auskunft über die Bezugsdauer des Mutterschaftsgeldes. Die Zahlung des Mutterschaftsgeldes beginnt nach § 24i Abs. 3 Satz 1 Alt. 1 SGB V grds. 6 Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin. Dieser Aspekt ist indes im Anwendungsbereich des § 3 nicht von Bedeutung, da die Anrechnung des Mutterschaftsgeldes nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a) erst mit dem Tag der Geburt beginnt. Die insoweit für § 3 Abs. 1 maßgebliche Regelung in § 24i Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 SGB V sieht grds. die Zahlung von Mutterschaftsgeld für den Entbindungstag sowie für 8 Wochen nach der Entbindung vor. Mit diesen Zeiten korrespondieren jeweils die Beschäftigungsverbote nach § 3 MuSchG.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge