Rz. 2

Nach § 25 können die Standesämter die nachzuweisenden Daten der Geburt elektronisch übermitteln. Die Maßgabe, dass hierfür ein Antrag auf Elterngeld gestellt sein muss, gewährleistet, dass bei der jeweils zuständigen Elterngeldstelle ein Elterngeldantrag vorliegt und diesem die Mitteilung des Standesamtes über die Beurkundung der Geburt korrekt zugeordnet werden kann. Die Antragstellerin oder der Antragsteller muss in die elektronische Abfrage und Übermittlung der Daten über die Beurkundung der Geburt eingewilligt haben.[1]

[1] BT-Drucks 19/21987 S. 30.

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