Normenkette

GesundheitsstrukturG Art. 14; SGB X § 116 Abs. 1 S. 1, § 2

 

Verfahrensgang

LG Gera (Urteil vom 10.02.2003; Aktenzeichen 7 O 1907/02)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des LG Gera vom 10.2.2003, Az. 7 O 1907/02, wie folgt abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin verlangt von der Beklagten im Wege des Sozialversicherungsregresses Ersatz eines sog. Investitionszuschlages, den die Krankenhäuser in den neuen Bundesländern ihren Patienten bzw. deren Krankenkassen mit der Krankenhausrechnung in Rechnung stellen.

Das LG hat der Klage stattgegeben. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der Berufung.

Die Klägerin ist die Krankenversicherung der durch einen Verkehrsunfall vom 21.2.1998 geschädigten Architektin … aus … .

Die Beklagte ist die Halterin des unfallbeteiligten Einsatzfahrzeuges. Ihre hundertprozentige Schadensersatzpflicht ist unstreitig.

Wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

Die Klägerin hat vorgetragen:

Die Beklagte habe auch den seitens der Kliniken in Rechnung gestellten sog. Investitionszuschlag nach Art. 14 Abs. 3 GSG (Gesundheitsstrukturgesetz) gem. § 116 Abs. 1 S. 1 Sozialgesetzbuch X (SGB X) zu ersetzen. Denn der Investitionszuschlag würde ohne den Unfall nicht angefallen sein. Es handele sich um einen ersatzfähigen Schaden, den sie im Rahmen ihrer Leistungspflicht tragen müsse. Somit gehe der Schadensersatzanspruch auf Ersatz des Investitionszuschlages gem. § 116 Abs. 1 S. 1 SGB X auf sie über.

Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 258,71 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat vorgetragen:

Der Investitionszuschlag sei kein übergangsfähiger Schaden, da es sich hierbei nicht um Heilbehandlungskosten handele, mit denen die dem Patienten gewährten Heilbehandlungsmaßnahmen bezahlt würden. Es handele sich somit nicht um eine Sozialleistung i.S.v. § 116 Abs. 1 S. 1 SGB X, die „der Behebung eines Schadens der gleichen Art diene”.

Das LG hat der Klage durch Urteil vom 10.2.2003 stattgegeben und die Berufung zugelassen.

Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Klägerin gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch aus übergegangenem Recht gem. § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG, § 116 Abs. 1 S. 1 SGB X habe. Hiernach seien der Klägerin auch die für die Benutzung des Krankenhauses aufgewendeten Investitionszuschläge zu ersetzen. Der Schadensbegriff des § 116 SGB X umfasse nicht nur die Heilbehandlungskosten im engeren Sinne, sondern auch die weiteren im Zusammenhang mit der Heilbehandlung entstehenden Aufwendungen, die ohne das schädigende Ereignis nicht entstanden wären und zu deren Übernahme der Sozialversicherungsträger verpflichtet sei. Die Berufung sei zuzulassen, da die vorliegende Rechtsfrage noch nicht obergerichtlich geklärt sei.

Gegen das – ihr am 27.2.2003 zugestellte – Urteil des LG Gera vom 10.2.2003 hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 21.3.2003, eingegangen am 26.3.2003, Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 28.4.2003, eingegangen am gleichen Tag (Montag), begründet.

Die Beklagte trägt vor:

Es fehle die sachliche Kongruenz, die § 116 Abs. 1 SGB X voraussetze.

Die Beklagte beantragt, das Urteil des LG Gera vom 10.2.2003, Az. 7 O 1907/02, dahin abzuändern, dass die Klage abgewiesen wird.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise die Revision zuzulassen.

Die Klägerin trägt vor:

Das LG habe einen Anspruchsübergang gem. § 116 SGB X zutreffend bejaht.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

II. Die Berufung hat Erfolg.

Sie ist zulässig, insb. form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 511 Abs. 1, 2 Nr. 1, 517, 519, 520 ZPO, § 26 Nr. 5 EGZPO).

Sie ist auch in der Sache begründet.

Denn die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch aus übergegangenem Recht. Der Anspruchsübergang kann sich allenfalls aus § 116 Abs. 1 S. 1 SGB X ergeben.

Anspruchsgrundlage ist § 7 Abs. 1 StVG. Danach hat die geschädigte Architektin … gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch, der auch den Ersatz der Heilbehandlungskosten umfasst (§ 11 S. 1 StVG).

Zwar handelt es sich bei dem Investitionszuschlag (wird auch als „Benutzerbeitrag” bezeichnet) um eine Sozialleistung i.S.v. § 116 Abs. 1 S. 1 SGB X, die die Klägerin zu tragen hat.

Rechtsgrundlage ist § 14 Abs. 8 S. 1 Bundespflegesatzverordnung (BPflV) bzw. § 8 Abs. 3 Krankenhausentgeltgesetz, wonach die Krankenhäuser in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet für jeden Berechnungstag (= Tag des Krankenhausaufenthaltes, s. die Legaldefinition in § 14 Abs. 2 S. 1 BPflV) den Investitionszuschlag nach Art. 14 Abs. 3 des Gesundheitsstrukturgesetzes ...

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