Entscheidungsstichwort (Thema)

Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz

 

Orientierungssatz

1. Bei Personen, die am 30. 6. 1990 nicht in ein Versorgungssystem der ehemaligen DDR einbezogen waren und die nachfolgend nicht durch originäres Bundesrecht einbezogen wurden, ist bei der Frage der Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem zu prüfen, ob sie aus Sicht des am 1. 8. 1991 gültigen Bundesrechts nach den am 30. 6. 1990 gegebenen Umständen einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätten.

2. War der volkseigene Betrieb (VEB) des Betroffenen am Stichtag 30. 6. 1990 bereits privatisiert, ist ein fiktiver Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage ausgeschlossen.

3. Die Umwandlung eines VEB in eine GmbH wird mit der Eintragung der GmbH in das Register wirksam.

4. Bei Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung können dem Beteiligten Verfahrenskosten auferlegt werden. Unter Berücksichtigung des Schadensersatzprinzips sind Kosten von 1500.- €. für das Berufungsverfahren angemessen.

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nordhausen vom 28. August 2006 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligen haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Dem Kläger werden Verfahrenskosten in Höhe von 1.500,00 € auferlegt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob für den Kläger Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz festzustellen sind.

Der 1952 geborene Kläger erhielt mit Urkunde der Technischen Hochschule Karl-Marx-Stadt vom 8. Oktober 1974 den akademischen Grad “Diplom-Ingenieur„ verliehen. Nach einer Tätigkeit als Technologe im VEB Schiffsarmaturen- und Leuchtenbau F. war der Kläger bei dem VEB IFA Motorenwerke N. beziehungsweise bei der am 29. Juni 1990 in das Handelsregister eingetragenen IFA Motorenwerke N. GmbH tätig.

Mit Bescheid vom 25. Februar 2004 lehnte die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte - Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme - die Feststellung von Zugehörigkeitszeiten zu einem Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) ab, weil der VEB IFA Motorenwerke N. bereits vor dem 30. Juni 1990 privatisiert worden sei. Der dagegen gerichtete Widerspruch des Klägers blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 4. Mai 2004).

Die anschließende Klage hat das Sozialgericht Nordhausen mit Urteil vom 28. August 2006 abgewiesen, weil der Beschäftigungsbetrieb des Klägers am 30. Juni 1990 bereits privatisiert gewesen sei.

Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er hat zunächst vorgetragen, dass der im Handelsregister ausgewiesene Eintragungszeitpunkt nicht mit dem tatsächlichen Zeitpunkt der Eintragung übereinstimme, zumal im entsprechenden Handelsregisterauszug die Unterschrift des Registermitarbeiters fehle. Nach einer Klärung des Sachverhalts hat er sein Begehren sodann vor allem darauf gestützt, dass die Eintragung nach dem Willen der Vertragsparteien erst mit Ablauf des 30. Juni 1990 erfolgen sollte.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Nordhausen vom 28. August 2006 und den Bescheid der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte - Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme - vom 25. Februar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Mai 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Zeit vom 1. Oktober 1974 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz sowie die währenddessen erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie ist der Ansicht, dass die angegriffene Entscheidung rechtmäßig ist.

Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.

In der mündlichen Verhandlung hat der Vorsitzende den Kläger auf die Möglichkeit der Auferlegung von Verfahrenskosten nach § 192 Absatz 1 Nr. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) hingewiesen. Eine solche Kostenentscheidung war auch schon zuvor Gegenstand eines Erörterungstermins am 13. März 2007. In der Verhandlung vom 29. Mai 2008 hat der Kläger dazu vorgetragen, dass die Kosten gegebenenfalls von einer Rechtsschutzversicherung getragen würden.

Die Beteiligten haben Kopien zum ursprünglichen Registerblatt HR B Nr. 226 sowie vom Schreiben des Bezirksvertragsgerichts Erfurt vom 29. Juni 1990 erhalten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Die Verwaltungsakte der Beklagten lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung ist unbegründet. Zu Recht ist die Vorinstanz davon ausgegangen, dass dem Kläger ein Anspruch auf Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem nicht zusteht.

Als Rechtsgrundlage kommt hier nur § 8 Abs. 1 bis 3 AAÜG i...

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