Entscheidungsstichwort (Thema)

Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz. betriebliche Voraussetzung. Umwandlung eines volkseigenen Betriebes in eine GmbH. missbräuchliche Rechtsverfolgung. Kostenentscheidung

 

Orientierungssatz

1. Ist ein volkseigener Produktionsbetrieb vor dem 30.6.1990 in eine GmbH umgewandelt worden, können Beschäftigte dieser GmbH nicht die betriebliche Voraussetzung der Zugehörigkeit zum Kreis der obligatorisch Versorgungsberechtigten iS des § 1 ZAVtIV iVm § 1 Abs 1 S 1 und Abs 2 der ZAVtIVDBest 2 erfüllen.

2. Zur Frage der Auferlegung von Kosten und deren Höhe im sozialgerichtlichen Verfahren bei missbräuchlicher Rechtsverfolgung.

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom 20. Oktober 2006 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten; dem Kläger werden jedoch Kosten des Verfahrens in Höhe von 400,00 € auferlegt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte als Versorgungsträger für das Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 Nr. 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) verpflichtet ist, Tatbestände von Zeiten der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz für die Zeit vom 1. Oktober 1972 bis zum 30. Juni 1990 und die entsprechenden Arbeitsverdienste festzustellen.

Der 1949 geborene Kläger erwarb im September 1972 das Recht, den akademischen Grad “Diplom-Ingenieur„ zu führen. Er war seit dem 1. Oktober 1972 in unterschiedlichen Funktionen bei dem VEB Kondensatorenwerk G, und dessen Rechtsnachfolgern, dem VEB Elektronik G. und der E.-GmbH beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis mit der GmbH endete im Jahr 1991.

Die E.-GmbH wurde am 27. Juni 1990 als Rechtsnachfolgerin des VEB Elektronik G. mit einem Stammkapital in Höhe von 73 Mio. Mark in das Handelsregister eingetragen. Am 3. Juli 1990 wurde die Brandenburgische Kondensatoren-GmbH mit einem Stammkapital von 3.038.000,00 Mark in das Handelsregister eingetragen, die laut notarieller Umwandlungserklärung vom 12. Juni 1990 ebenfalls Rechtsnachfolgerin des VEB werden sollte.

Der Kläger war der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) zum 1. Mai 1989 beigetreten. Eine Versorgungszusage zur Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem wurde ihm bis zum 30. Juni 1990 nicht erteilt.

Mit Bescheid vom 23. März 2004 lehnte die Beklagte seinen Antrag auf Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu dem Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz ab, weil er am 30. Juni 1990 nicht mehr bei einem VEB und damit nicht mehr im Geltungsbereich der Zusatzversorgung der technischen Intelligenz tätig gewesen sei. Der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 7. Juni 2004).

Das Sozialgericht Altenburg hat seine dagegen erhobene Klage mit Urteil vom 20. Oktober 2006 abgewiesen. Der Kläger sei nicht bis zum 3. Juli 1990 Beschäftigter des VEB Elektronik G. geblieben. Er sei spätestens ab dem 12. Juni 1990 (Datum der Umwandlungserklärung) faktisch Beschäftigter der E.-GmbH gewesen. Spätestens mit der Eintragung der GmbH in das Handelsregister am 27. Juni 1990 habe die GmbH ihre Arbeitgeberstellung gegenüber dem Kläger ausgeübt.

Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Der VEB Elektronik G. sei erst nach dem 30. Juni 1990 vollständig erloschen. Die Tatsache, dass der VEB in mehrere Gesellschaften umgewandelt worden sei, sei eine Besonderheit und werde von der Verordnung zur Umwandlung von volkseigenen Kombinaten, Betrieben und Einrichtungen in Kapitalgesellschaften vom 1. März 1990 (Umwandlungsverordnung) nicht besonders und ausdrücklich geregelt. Eine höchstrichterliche Entscheidung für diese Fallgestaltung existiere noch nicht. Daher müsse die Revision zugelassen werden.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom 20. Oktober 2006 und den Bescheid der Beklagten vom 23. März 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Juni 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Beschäftigungszeit vom 1. Oktober 1972 bis zum 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der Altersversorgung der technischen Intelligenz und die hieraus erzielten Entgelte festzustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Eintragung der Brandenburgischen Kondensatoren-GmbH zum 3. Juli 1990 sei unbeachtlich, weil hier die Rechtsfähigkeit des Hauptnachfolgebetriebes maßgeblich sei. Hauptnachfolgebetrieb sei die E.-GmbH mit ihrem Stammkapital von 73 Mio. Mark gewesen.

Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. In einem Erörterungstermin wurde der Kläger auch ausführlich über die Möglichkeit der Auferlegung von Prozesskosten belehrt.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Gerichts- und Beklagtenakten, die Gegenstand der geheimen Beratung waren, verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Der Senat konn...

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