Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfassungsmäßigkeit der unterschiedlichen aktuellen Rentenwerte Ost und West

 

Orientierungssatz

1. Bei der jährlichen Anpassung der Renten in West und Ost kann aufgrund der bestehenden erheblichen Unterschiede ohne Verletzung von Verfassungsrecht differenziert werden. Beide weisen wesentliche inhaltliche Unterschiede auf. Ebenso gelten in ihnen unterschiedliche Rechtsgrundlagen.

2. Das Gesetz stellt hierbei auf das im Beitrittsgebiet niedrigere Niveau der Entgelte der aktiven Versicherten ab. Berücksichtigt wird dabei, dass die Wirtschaft im Beitrittsgebiet deutlich weniger an Roherträgen erwirtschaftet als die im alten Bundesgebiet. Aus diesem Grund ist auch der Durchschnitt der versicherten Arbeitsverdienste der aktiven Versicherten im Beitrittsgebiet geringer als im alten Bundesgebiet.

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Gotha vom 2. April 2007 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Der Kläger hat Gerichtskosten in Höhe von 600,00 Euro an die Staatskasse zu zahlen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt die die Zahlung einer höheren Regelaltersrente unter Zugrundelegung des aktuellen Rentenwertes (West) anstelle des aktuellen Rentenwertes (Ost).

Der 1927 geborene Kläger verbrachte sein ganzes Erwerbsleben im Beitrittsgebiet. Zuletzt war er bis Ende Januar 1990 Generaldirektor des VEB Kombinats M. E.. Ab 1. Februar 1990 wurden ihm Invaliden- und Zusatzinvalidenrente anerkannt (Rentenbescheide des FDGB-Kreisvorstands E. vom 1. März und 9. April 1990) und ab 1. Januar 1992 als Rente wegen Erwerbsunfähigkeit geleistet (Bescheid vom 27. November 1991). Die Beklagte stellte sie mit Bescheid vom 22. November 1994 ab 1. Juli 1990 neu fest. Der Kläger legte "Einspruch" gegen die berücksichtigten Zeiten der Fach- und Hochschulausbildung sowie seine Einstufung als Angehöriger der technischen Intelligenz ein. Mit Bescheid vom 21. Februar 1995, gegen den der Kläger hinsichtlich der Berücksichtigung seiner Zusatzversorgung Widerspruch erhob, wurde die Rente als Regelaltersrente gezahlt. Mit Bescheiden vom 25. Januar 1996 und 12. März 1997 stellte die Beklagte die Rente wegen Erwerbsfähigkeit und mit Bescheiden vom 4. April 1996 und 25. März 1997 die Regelaltersrente ab 1. Mai 1992 mit 1.997,76 DM neu fest (Rente 2.159,74 DM, Beitragsanteil zur Krankenversicherung der Rentner 143,62 DM, Beitragsanteil zur Pflegeversicherung 18,36 DM; 56,2726 persönliche Entgeltpunkte ≪Ost≫ multipliziert mit dem aktuellen Rentenwert ≪Ost≫ von 23,57 DM).

Nach der Rentenanpassungsmitteilung zum 1. Juli 2000 errechnete sich die Rente auf 2.266,14 DM (2.448,55 DM, abzüglich 161,60 DM Beitragsanteil zur Rentenversicherung, abzüglich 20,81 DM Beitragsanteil zur Pflegeversicherung). Am 9. April 2002 begehrten die Prozessbevollmächtigten des Klägers, unverzüglich über alle Widersprüche zu entscheiden; die Rente müsse zum 1. Juli 2000 nach den Vorgaben von Einigungsvertrag (EV) und Grundgesetz (GG) festgestellt werden. Mit Rentenbescheid vom 17. April 2002 stellte die Beklagte die Altersrente ab 1. Juli 1993 auf 1.183,07 Euro (1.278,29 Euro, abzüglich 84,36 Euro Beitragsanteil zur Krankenversicherung, abzüglich 1.183,07 Euro Beitragsanteil zur Pflegeversicherung) und mit Bescheid vom 2. Juli 2002 die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit neu fest.

Unter dem 20. Juni 2002 wiesen die Prozessbevollmächtigten des Klägers darauf hin, dass sich die Widersprüche gegen alle Rentenbescheide und gegen die Rentenanpassungsmitteilungen, insbesondere zum 1. Juli 2000 und zum 1. Juli 2001 richteten. Mit Widerspruchsbescheid vom 6. Juni 2003 wies die Beklagte den Widerspruch gegen die Rentenanpassungsmitteilung zum 1. Juli 2000 zurück und verwies zur Begründung auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 30. Juli 2002 - Az.: B 4 RA 120/00 R.

Am 16. Juni 2003 hat der Kläger Klage gegen "die Rentenanpassungsmitteilung zum 1.7.2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6.6.2003" erhoben und zur Begründung auf den Widerspruch und die einschlägigen Abschnitte eines Buches seines Prozessbevollmächtigten verwiesen. Am 23. Juni 2003 hat er sich gegen die Bescheide "über die Invalidenrente, Erwerbsunfähigkeitsrente und Altersrente seit dem 01.07.90…, insbesondere den Umwertungsbescheid vom 27.11.91 und die Bescheide vom 22.11.94, vom 21.02.95 und vom 14.09.95 sowie die darauf folgenden Bescheide… alle in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.06.2003" gewandt (Az.: S 10 RA 1657/03). Mit Bescheid vom 9. Januar 2006 hat die Beklagte die Regelaltersrente ab 1. Juli 1993 neu festgestellt (Rente 1.898,47 Euro, abzüglich 121,50 Euro Beitragsanteil zur Krankenversicherung, abzüglich 17,09 Euro zusätzlicher Krankenversicherungsbeitrag, abzüglich 32,27 Euro Beitrag zur Pflegeversicherung). Mit Beschluss vom 14. August 2006 hat das Sozialgericht auf Antrag der Beteiligten das Verfahren Az.: S 10 RA 1657/03 zum Ruhen gebracht und mit Gerichtsbeschei...

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