Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren. Berufung. Zulässigkeit. Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Meldeaufforderung. keine Klage iS von § 144 Abs 1 S 1 Nr 1 SGG

 

Leitsatz (amtlich)

Der Senat hält an seiner Rechtsprechung (vgl LSG Erfurt vom 20.6.2016 - L 9 AS 318/16 B) fest, dass es sich nicht um eine Klage iS von § 144 Abs 1 S 1 Nr 1 SGG handelt, wenn sich der Leistungsberechtigte gegen eine Meldeaufforderung nach § 59 SGB II iVm § 309 SGB III wendet (aA BSG vom 18.2.2019 - B 14 AS 117/18 B).

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Meiningen vom 29. November 2017 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Meldeaufforderung des Beklagten.

Sie bezieht laufende Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) beim Beklagten.

Unter dem 9. November 2016 richtete der Beklagte eine Meldeaufforderung an die Klägerin; sie habe sich am 29. November 2016, um 10.30 Uhr, bei dem Beklagten einzufinden. Als Grund gab der Beklagte an: „Wir möchten mit Ihnen über Ihre Selbstständigkeit sprechen (…) Bitte bringen Sie noch zusätzlich folgende Unterlagen zu diesem Termin mit: Beschreibung der Geschäftstätigkeit im letzten Quartal sowie die Beschreibung der geplanten Geschäftstätigkeit für das kommende Quartal (was unternommen wurde/wird um die Einnahmen aus der Selbstständigkeit zu steigern z. B. Akquise, Aufträge, Marketing).“

Ferner enthielt die Meldeaufforderung den Hinweis: „Sollten Sie am Tage der Einladung arbeitsunfähig erkrankt sein, so wirkt diese Einladung auf den ersten Tag nach der Arbeitsunfähigkeit fort (…). Sie werden somit aufgefordert nach Ende der Arbeitsunfähigkeit ohne erneute Einladung persönlich im Kommunalen Jobcenter vorzusprechen. Sollten Sie zum Termin arbeitsunfähig und nicht in der Lage sein, kurzzeitig das Haus zu verlassen, um den bloßen Verrichtungen des Alltages nachzugehen und somit auch nicht in der Lage sein, einen Termin im Kommunalen Jobcenter wahrzunehmen, bitte ich um schriftliche Bestätigung Ihres behandelnden Arztes (Wegeunfähigkeitsbescheinigung). Diese Bestätigung werde ich selbstverständlich als wichtigen Grund für den nicht eingehaltenen Termin anerkennen.“

Hiergegen erhob die Klägerin am 25. November 2016 Widerspruch. Die Einladung entspreche nicht dem Gesetz. Es dürfe nur bestimmt werden, dass die Meldeaufforderung auf den ersten Tag der Arbeitsfähigkeit fortwirke. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sei ausreichend.

Der Beklagte wies den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 29. November 2016 als unbegründet zurück. Arbeitsunfähigkeit sei nicht gleichbedeutend mit einer krankheitsbedingten Unfähigkeit, zu einem Meldetermin zu erscheinen. Es liege im Ermessen des Leistungsträgers, ob er besondere Anforderungen an den Nachweis eines wichtigen Grundes für die Absage eines Meldetermins stelle.

Die Klägerin erschien zum Meldetermin. Ihr wurde von einer Mitarbeiterin des Beklagten eine Eingliederungsvereinbarung zur Unterschrift vorgelegt, was die Klägerin jedoch verweigerte. In der Folge wurde die – nicht zustande gekommene – Eingliederungsvereinbarung durch einen Verwaltungsakt ersetzt. Ein Meldeversäumnis wurde durch den Beklagten nicht festgestellt.

Im anschließenden Klageverfahren hat das Sozialgericht die Klage mit Urteil vom 29. November 2017 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass die von der Klägerin erhobene Fortsetzungsfeststellungsklage unzulässig sei. Es fehle das erforderliche Feststellungsinteresse; im Einzelnen mangele es an einer Wiederholungsgefahr. Die bloße „Gefahr“, der Beklagte werde die Klägerin erneut zu einem Beratungstermin einladen, genüge nicht. Es sei der gesetzliche Auftrag des Beklagten, die Klägerin zu beraten und zu fördern. Hinsichtlich des Nachweises eines wichtigen Grundes mittels einer Wegeunfähigkeitsbescheinigung fehle es bereits an einer Entscheidung des Beklagten, deren Wiederholung die Klägerin verhindern könnte. Darüber hinaus sei die Meldeaufforderung auch nicht rechtswidrig gewesen. Ihr liege ein zulässiger Meldezweck zugrunde. Die damit verbundenen Belehrungen hinsichtlich der Nachweispflicht seien rechtlich zulässig gewesen.

Gegen das am 07. Dezember 2017 zugestellte Urteil hat die Klägerin zunächst Nichtzulassungsbeschwerde erhoben, die mit Senatsbeschluss vom 16. Januar 2019 verworfen wurde. Zuvor hat die Klägerin Berufung eingelegt, die am 05. Dezember 2018 beim Landessozialgericht eingegangen ist. Der Beklagte habe sie lediglich zur Unterzeichnung eines (Eingliederungs-)Verwaltungsaktes eingeladen. Die Meldeaufforderung sei daher nicht erforderlich gewesen – der Beklagte hätte den Verwaltungsakt auch postalisch bekannt geben können. Zudem habe der Beklagte keine Befugnis gehabt, die Vorlage einer Wegeunfähigkeitsbescheinigung zu verlangen.

Die Klägerin beantr...

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