Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsicherung für Arbeitsuchende. Einkommensberücksichtigung. staatliche Umwelt- bzw Abwrackprämie. zweckbestimmte Einnahme. Schonvermögen. angemessenes Kraftfahrzeug. Absetzung von Freibeträgen

 

Orientierungssatz

1. Bei der staatlichen Umwelt- bzw Abwrackprämie handelt es sich um eine zweckbestimmte Einnahme iS des § 11 Abs 3 Nr 1 Buchst a SGB 2, die nicht gem § 11 Abs 1 S 1 SGB 2 als Einkommen zu berücksichtigen ist.

2. Das nach Vermögensumschichtung zur Verfügung stehende Neufahrzeug ist gem § 12 SGB 2 nur insofern als Vermögen zu berücksichtigen, als der Wert des Personenkraftwagens die Angemessenheitsgrenze des § 12 Abs 3 S 1 Nr 2 SGB 2 und ggf abzusetzende Freibeträge des § 12 Abs 2 SGB 2 überschreitet.

 

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Altenburg vom 4. Juni 2009 wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin hat die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin sowie des Antragstellers zu erstatten.

 

Gründe

I.

Streitig ist die Aufhebung von Grundsicherungsleistungen für Erwerbsfähige (Zweites Buch Sozialgesetz, SGB II) für die Zeit von Juni bis September 2009 im Hinblick auf die Zahlung der so genannten Abwrackprämie.

Die Antragsgegnerin bewilligte den Antragstellern (beide im Juni 1964 geboren) jeweils Leistungen nach dem SGB II durch Bescheid vom 9. Februar 2004. Das Ende des Bewilligungsabschnittes war der 30. April 2009 (vgl. Bl. 712 der Verwaltungsakte).

Unter dem 17. März 2009 beantragten die Antragsteller die Weiterbewilligung der Leistungen nach dem SGB II. Änderungen in den Vermögensverhältnissen seien nicht eingetreten (vgl. Bl. 712 ff. der Verwaltungsakte). Zuletzt hatten die Antragsteller im Wesentlichen folgendes Vermögen angegeben: Girokonto 2887,18 € (Antragsteller); Girokonto 154,13 Euro (Antragstellerin); Rentenversicherung mit Verwertungsausschluss in Höhe von 11.823,25 € (Antragsteller); PKW Ford Fiesta, Alter: 11 Jahre (Antragstellerin); PKW Ford Probe, Alter: 23 Jahre, Kilometerstand: 199.983 km (Antragsteller).

Die Antragstellerin erwarb mit Kaufvertrag vom 27. März 2009 einen Pkw Mazda als Neuwagen für einen Preis von 12.600,00 Euro. Bei Ablehnung der Prämie (das Autohaus reiche alle Unterlagen bei dem BAFA ein) durch das BAFA war durch die Antragstellerin auf die erste Aufforderung der Restbetrag sofort an das Autohaus zu zahlen (vgl. Bl. 21 der Gerichtsakte).

Der Vater der Antragstellerin gewährte dieser durch Darlehensvertrag vom 31. März 2009 (vgl. Bl. 793 der Verwaltungsakte) für den Kauf eines neuen Pkw einen zinslosen Kredit in Höhe von 7.500,00 Euro. Die Rückzahlung war so vereinbart, dass die Antragstellerin je nach ihrer wirtschaftlichen Lage zwischen 20,00 und 50,00 Euro monatlich zurückzahlen sollte. Sollte sich ihre wirtschaftliche Lage stark verbessern, etwa durch die Aufnahme einer Beschäftigung, waren monatlich 100,00 Euro zurückzuzahlen.

Der Wagen wurde am 30. März 2009 geliefert (vgl. Bl. 794 der Verwaltungsakte).

Die Antragsgegnerin bewilligte den Antragstellern für die Zeit ab dem 1. Mai 2009 bis zum 31. Oktober 2009 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Regelleistungen; Bescheid vom 1. April 2009, vgl. Bl. 730 der Verwaltungsakte).

Die Antragssteller legten hiergegen Widerspruch ein (vgl. Bl. 808 der Verwaltungsakte).

Mit Veränderungsmitteilung vom 16. April 2009 teilten die Antragssteller der Antragsgegnerin mit, in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen sei eine Änderung eingetreten. Sie hätten nämlich ein neues Kfz angeschafft. Die Finanzierung werde nachgereicht (vgl. Bl. 734 der Verwaltungsakte).

Mitte April 2009 bewilligte die Antragsgegnerin den Antragsstellern für die Zeit vom 1. Mai bis zum 31. Oktober 2009 höhere Leistungen (Änderungsbescheid vom 16. April 2009, vgl. Bl. 761 der Verwaltungsakte).

Das Bundesamt für Wirtschaft- und Ausfuhrkontrolle bewilligte der Antragsstellerin unter dem 22. April 2009 auf ihren Antrag vom 31. März 2009 im Wege des Zuwendungsbescheides (Reservierung) für den Erwerb und die Zulassung eines Personenkraftwagens, der hinsichtlich seiner Schadstoffklasse mindestens die Anforderungen von Euro 4 erfüllt und gleichzeitiger Verschrottung eines Altfahrzeuges einen Zuschuss in Höhe von 2.500,00 Euro (vgl. Bl. 23 der Gerichtsakte).

Ebenfalls unter dem 22. April 2009 bewilligte die Antragsgegnerin den Antragsstellern im Wege des Änderungsbescheides Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes insgesamt für Juni 2009 noch in Höhe von 270,05 Euro, für Juli bis September 2009 noch in Höhne von 264,83 Euro und für Oktober in Höhe von 828,11 Euro (Bescheid vom 22.April 2009, vgl. Bl. 805 der Verwaltungsakte).

Unter dem 18. Mai 2009 legten die Antragssteller Widerspruch ein.

Sie haben beim Sozialgericht Altenburg am 25. Mai 2009 beantragt, die Antragsgegnerin im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes zu verpflichten, Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 1. Juni 2009 bis zum 30. September 2009 ohne Berücksichtigung der gewährten Umweltprämie in Hö...

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